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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 29a WPflG – Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

  • 1. wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
  • 2. wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.

Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 29a WPflG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29a WPflG? Zitiere den Wortlaut.“

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