Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
WPflG · Wehrpflichtgesetz
§ 52 WPflG – Übergangsvorschrift
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 52 WPflG verweisen
- § 2 WPflG – Anwendung dieses Gesetzes
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