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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 35 WPflG – Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Anfechtungsklage gegen den Musterungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid, die Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Einberufungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu hören.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 35 WPflG

3 Entscheidungen zitieren § 35 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 04.03.2026 – 6 A 2.24 · 6. Senat

    Leitsatz: Der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit steht für die Durchsetzung einer gemäß § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG begehrten Einsichtnahme in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes nach § 37 Abs. 1 BNDG keine nach § 42 Abs. 2 VwGO wehrfähige Rechtsposition zu.
  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 19/12 · 7. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 20/12 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der dem Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 IFG entgegenstehende Versagungsgrund des § 5 Abs. 2 IFG für Informationen aus Unterlagen, die mit dem Abgeordnetenmandat in Zusammenhang stehen, gilt nur für personenbezogene Daten. 2. Angaben zum Sachleistungskonsum der Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden von § 5 Abs. 2 IFG erfasst.

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