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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 25.05.2011 – 1 KO 350/08

Unterhaltungspflicht an einem Wasserspeicher einer DDR-Meliorationsanlage
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2011:0525.1KO350.08.0A

Leitsatz

Zur Unterhaltungspflicht des Freistaats Thüringen an Wasserspeichern im Sinne des § 67 Abs. 5 ThürWG (juris: WasG TH) und zu den sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zur Standortgemeinde.(Rn.42)

Tenor

Die Berufung der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2007 2 K 546/05 Ge

wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1. hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit

Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen und

des Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beigeladene zu 1. darf die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden

Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung

Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer

wasserrechtlichen Anordnung des Beklagten, die sich auf die

Instandhaltung des Speichers N... bezieht.

Randnummer 2

1. Der Speicher N... staut den L... teilweise auch als

R...-... bezeichnet mit einem Volumen von 60.000 m³ und

einer derzeitigen Dammhöhe von 6,5 m auf. Er liegt teilweise in der

Gemarkung der Beigeladenen zu 1., im Übrigen in der Gemarkung der

Gemeinde Neustadt/Orla. Er wurde von der LPG „...-...“

auf der Grundlage einer Baugenehmigung der Staatlichen Bauaufsicht

der DDR vom 16.10.1967 und einer wasserwirtschaftlichen Genehmigung

der Wasserwirtschaftsdirektion S... vom 07.02.1968 zur Entnahme von

Beregnungswasser für landwirtschaftliche Zwecke in den Jahren

1967/68 als Erweiterung eines ehemaligen Schwemmteichs errichtet

und danach betrieben. Die Speicherfläche erfasst eine Reihe von

Grundstücken, die im Eigentum der Beigeladenen stehen.

Randnummer 3

In der Folgezeit wurde der Speicher erweitert und in ein System

von mehreren Deichen einbezogen, die zusammen der Bewässerung der

umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke dienen sollten.

Deshalb wurden auch die wasserrechtlichen Erlaubnisse diesem

Zustand angepasst. Am 03.01.1984 wurde durch die Staatliche

Gewässeraufsicht der LPG (P) „...“ ... eine

wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur „Entnahme von

Oberflächenwasser, Beregnung landwirtschaftlicher

Nutzflächen“ erteilt. In den Nebenbestimmungen ist

ausgeführt, dass damit die wasserrechtliche Zustimmung vom

07.02.1968 ihre Gültigkeit verliere. Am 04.01.1984 erteilte die

Staatliche Gewässeraufsicht dem Rat des Kreises P... daneben die

wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum „Aufstau des R...,

Bereitstellung von Beregnungswasser für die Landwirtschaft“.

In den Nebenbestimmungen ist ausgeführt, dass damit die

wasserrechtliche Zustimmung vom 07.02.1968 ihre Gültigkeit

verliere.

Randnummer 4

Mit Schreiben an das Landratsamt Saalfeld vom 17.10.1994

erklärte die Rechtsnachfolgerin der LPG (P) „...“ ...,

die Landgenossenschaft ... e. G., ihren Verzicht auf die

wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 03.01.1984. Das Staatliche

Umweltamt stimmte dem Verzicht am 01.08.1995 zu. Das

Wasserentnahmebauwerk wurde zurückgebaut.

Randnummer 5

2. Der Beklagte stellte erstmals 1996 und dann in den Jahren

1999 und 2004 Schäden an der Stauanlage fest. Auf den

Jahreskontrollbericht 1999 der Thüringer Talsperrenverwaltung wird

Bezug genommen.

Randnummer 6

Nach einer Anhörung erließ das Thüringer Landesverwaltungsamt am

02.03.2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der

Klägerin zu 1. eine Gefahrenabwehranordnung, mit der ihr aufgegeben

wurde, verschiedene Sicherungs-, Beseitigungs- und

Instandhaltungsmaßnahmen an dem Speicher, insbesondere am Damm und

dem Grundablass durchzuführen. Wegen des genauen Inhalts der

Anordnung wird auf den Tenor des Bescheides verwiesen. Zur

Begründung führte der Beklagte aus, der Speicher N... sei eine

Stauanlage nach dem Thüringer Wassergesetz. Die Maßnahmen seien zu

treffen, um Gefahren abzuwenden, insbesondere um die

Standsicherheit des Speichers N... wiederherzustellen. Als Adressat

der Verfügung komme der Bund in Betracht. Inhaber der

wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung sei der Rat des Kreises

Pößneck gewesen. Diese wasserrechtliche Genehmigung sei nicht

erloschen. Nach dem Wassergesetz der DDR sei die wasserrechtliche

Nutzungsgenehmigung regelmäßig an das Eigentum an der

Benutzungsanlage gebunden gewesen. Der Nutzer sei zudem

verpflichtet, die wasserwirtschaftlichen Anlagen ordnungsgemäß

instand zu halten und ihre ständige Funktionssicherheit zu

gewährleisten. Da eine Zuordnungsentscheidung nicht ergangen sei,

sei die Anlage gemäß dem Einigungsvertrag Finanzvermögen der

Klägerin zu 2., vertreten durch die Klägerin zu 1., die folglich

als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Der Bund sei

gleichzeitig Verhaltensstörer. Im Übrigen gebiete die Effektivität

der Gefahrenabwehr die ordnungsrechtliche Heranziehung der

Klägerinnen, bevor eine langwierige Eigentumsfeststellung

vorgenommen werde.

Randnummer 7

Dagegen erhob die Klägerin zu 1. - (auch) für die Klägerin

zu 2. am 15.03.2005 Widerspruch, den das Thüringer

Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom 18.05.2005 zurückwies. Zur

Begründung führte es aus, an der Stauanlage sei selbständiges

Anlageneigentum entstanden. Deshalb könnten die

Grundstückseigentümer nach Meliorationsanlagengesetz nicht

herangezogen werden. Da nicht habe ermittelt werden können, ob

Sondereigentum nach dem LPG-Gesetz entstanden sei, sei der Bund als

Rechtsträger des Finanzvermögens in Anspruch zu nehmen. Eine

Inanspruchnahme des heutigen Landkreises, der Gemeinde oder des

Freistaates Thüringen scheide jedenfalls mangels Rechts- oder

Funktionsnachfolge aus.

Randnummer 8

3. Dagegen haben die Klägerinnen am 10.06.2005 beim

Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, wobei die Klägerin zu 1. die

Klage als Vertreterin der Klägerin zu 2. allein aus prozessualer

Fürsorge erhoben hat, weil sich aus dem Bescheid nicht eindeutig

ergebe, an wen die Anordnung gerichtet sei. Der angefochtene

Bescheid mache nicht einmal deutlich, ob die Klägerin zu 1. als

Vertreterin der Klägerin zu 2. oder diese selbst in Anspruch

genommen worden sei.

Randnummer 9

Sie sind der Auffassung gewesen, sie seien für die

Ordnungsmaßnahmen nicht verantwortlich. Die Klägerin zu 1. sei

schon nicht verpflichtet, weil es nicht um die Verwaltung von

Grundeigentum gehe. Die Klägerinnen seien nur in Anspruch genommen

worden, weil der Beklagte nicht habe ermitteln wollen, wer Störer

sei. Die Schäden seien aber schon seit 1996 bekannt. Der Beklagte

habe auch kein Zuordnungsverfahren eingeleitet. Der Speicher N...

sei nicht Finanzvermögen des Bundes. Der Bund sei nicht Inhaber der

Sachherrschaft. Er komme weder als Zustandsstörer noch als

Verhaltensstörer durch Unterlassen in Betracht, weil er bezogen auf

den Speicher keinerlei Pflichten habe. Die wasserrechtliche

Nutzungsgenehmigung sei nicht auf sie übergegangen. Auch sonst

seien keine (Eigentums-)Rechte in ihr Finanzvermögen gelangt. Es

spreche jedenfalls mehr für eine Verpflichtung der

Standortgemeinde, weil die Bewässerungsanlage deren

Verwaltungsaufgaben, nämlich die Versorgung der Landwirtschaft mit

Brauchwasser, betroffen habe. Im Übrigen teilten sie die

Ausführungen im Beschluss des Senats vom 20.04.2006, insbesondere

zur Anwendbarkeit des Meliorationsanlagengesetzes.

Randnummer 10

Die Klägerinnen haben beantragt,

Randnummer 11

den Bescheid vom 02.03.2005 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 18.05.2005 aufzuheben.

Randnummer 12

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 13

die Klage abzuweisen.

Randnummer 14

Er hat seinen Bescheid verteidigt. Der Adressat des Bescheides

ergebe sich aus der Begründung des Bescheides. Es liege

Treuhandvermögen des Bundes nach Art. 22 Abs. 1 EV vor.

Randnummer 15

Die Beigeladenen haben sich in der Sache nicht geäußert und

haben auch keine Anträge gestellt.

Randnummer 16

Mit Beschluss vom 04.07.2005 hat das Verwaltungsgericht Gera,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den mit Sofortvollzug

versehenen Bescheid vom 02.03.2005 angeordnet. Die dagegen erhobene

Beschwerde des Beklagten hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht

mit Beschluss vom 20.04.2006 1 EO 921/05 zurückgewiesen. Auf die Begründung dieser Beschlüsse wird Bezug

genommen.

Randnummer 17

4. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2007

2 K 546/05 Ge hob das Verwaltungsgericht Gera den

Bescheid vom 02.03.2005 auf. Er sei rechtswidrig und verletzte die

Rechte der Klägerinnen. Die Wasserbehörden hätten im Rahmen der

Gewässeraufsicht zwar die nach pflichtgemäßem Ermessen

erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem

Einzelnen oder dem Gewässer Gefahren abzuwenden, die u. a. durch

den Zustand oder die Benutzung der Gewässer und Anlagen

hervorgerufen würden. Weder die Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu

2. vertreten durch die Klägerin zu 1. seien aber Zustandsstörer

oder Verhaltensstörer hinsichtlich der sanierungsbedürftigen

Stauanlage. Ihre Inanspruchnahme als Verhaltensstörerinnen

scheitere daran, dass sie für die Unterhaltung der Stauanlage nicht

verantwortlich seien. Unterhaltungspflichtig sei zunächst die LPG

„... ...“ gewesen, die die Stauanlage errichtet habe

und Inhaberin der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom

07.02.1968 gewesen sei. Anfang 1984 sei es sodann zur

„Aufspaltung“ der wasserrechtlichen Genehmigung

gekommen. Während die LPG (P) „...“ ... am 03.01.1984

die Genehmigung zur Entnahme von Oberflächenwasser aus der

Stauanlage erhalten habe, sei dem Rat des Kreises Pößneck unter dem

04.01.1984 die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zum Aufstauen

und zur Bereitstellung des Wassers erteilt worden. Beide

Nutzungsgenehmigungen hätten zunächst gem. § 129 Abs. 1 ThürWG

fortgegolten; die der LPG (P) „...“ ... erteilte

Nutzungsgenehmigung sei durch den Verzicht der Landgenossenschaft

... e. G. als Rechtsnachfolgerin der LPG (P) „...“ ...

gemäß § 26 ThürWG erloschen. Soweit der Beklagte eine

Zustandsverantwortlichkeit des Bundes an die Weitergeltung der

Nutzungsgenehmigung vom 04.01.1984 zu Gunsten des Rates des Kreises

Pößneck knüpfe, greife diese Überlegung nicht durch, weil weder die

Klägerin zu 1. noch die Klägerin zu 2. Rechtsnachfolgerin des

ehemaligen Rates des Kreises Pößneck sei. Eine gesetzliche

Rechtsnachfolge sei nicht feststellbar. Die Stauanlage sei auch

nicht nach Art. 22 Abs. 1 EV als Finanzvermögen in die

Treuhandverwaltung des Bundes und damit etwa in dessen

Verantwortlichkeit übergegangen. Die Zuordnung zum Finanzvermögen

sei nämlich ausgeschlossen, wenn das öffentliche Vermögen

unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient habe. So liege

der Fall hier. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die

Nutzungsgenehmigung vom 04.01.1984 der Bereitstellung von

Beregnungswasser für die Landwirtschaft gedient. Nach dem Recht der

DDR habe die den Gemeinden obliegende öffentliche

Verwaltungsaufgabe der Wasserversorgung am 03.10.1990 nicht nur die

Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, sondern auch die

Versorgung anderer Bedarfsträger, wie der Landwirtschaft, mit

Brauchwasser erfasst. Diese Vorschriften hätten als Landesrecht

weitergegolten. Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom

04.01.1984 habe mithin Verwaltungsvermögen des zuständigen

Verwaltungsträgers der Wasserversorgung im Zeitpunkt des Beitritts

- und unabhängig von der späteren Entwicklung begründet. Eine Zustandshaftung des Bundes scheitere daran, dass

die Klägerin zu 2. nicht Eigentümerin der Stauanlage N... losgelöst

vom Grundeigentum geworden sei. Sofern die Stauanlage auf

Grundstücksflächen errichtet worden sein sollte, an denen die

errichtende LPG lediglich ein Nutzungsrecht gehabt habe, wäre nach

damaligem Recht an der Anlage selbständiges Gebäudeeigentum bzw.

Anlageneigentum der LPG entstanden. Hinreichende Anhaltpunkte

dafür, dass die LPG das Anlageneigentum bereits zur Zeit der DDR

wieder verloren habe, lägen nicht vor. Die Erteilung der

wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung an den Rat des Kreises

Pößneck habe zu keinem Eigentumsübergang an der Stauanlage geführt.

Im Übrigen wäre das Anlageneigentum, wenn es denn entstanden wäre,

inzwischen nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an

Meliorationsanlagen wieder untergegangen. Zum gleichen Ergebnis

komme man, wenn man unterstelle, dass an der Stauanlage kein

selbständiges Anlageneigentum entstanden sei, weil etwa die

Grundstücke nicht in die LPG eingebracht worden seien. In diesem

Falle wäre die Stauanlage nach § 946 BGB, der in den Jahren 1967/68

auch noch in der DDR gegolten habe, wesentlicher Bestandteil der

Grundstücke geworden, auf denen sie errichtet worden seien.

Randnummer 18

5. Der Senat hat auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. mit

Beschluss vom 23.05.2008 1 ZKO 463/07 -, ihr am

05.06.2008 zugestellt, die Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts wegen tatsächlicher und rechtlicher

Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Auf die Begründung des

Beschlusses wird Bezug genommen.

Randnummer 19

Mit ihrer am 05.07.2008 eingegangenen Begründung macht die

Beigeladene zu 1. geltend, sie sei durch die Entscheidung des

Verwaltungsgerichts materiell beschwert, weil nicht auszuschließen

sei, dass sie als Verwaltungsträgerin oder als

Grundstückseigentümerin als möglicher Adressat einer künftigen

Instandsetzungsanordnung vom Beklagten in Anspruch genommen werden

könnte. Die Klage der Klägerin zu 1. sei unzulässig, weil diese

Klägerin das Widerspruchsverfahren ausdrücklich nur für die

Klägerin zu 2. geführt habe und nur gegenüber ihr der

Widerspruchsbescheid ergangen sei. Die Klage der Klägerin zu 2. sei

unbegründet; der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil dem

Bund die Unterhaltslast oblegen habe und er daher

Verhaltensverantwortlicher sei. Die Nutzungsgenehmigung an den Rat

des Kreises sei in das Finanzvermögen des Bundes übergegangen.

Jedenfalls habe die Versorgung der Landwirtschaft mit Wasser für

Produktionszwecke nach dem Recht der DDR wie auch in den

alten Bundesländern nicht den Gemeinden oblegen; darum

hätten sich die Betriebe selbst kümmern müssen. Die Umstellung der

Nutzungsgenehmigungen 1984 habe zudem zum Hintergrund gehabt, dass

eine Erweiterung der Anlage und damit eine (andere)

Verwaltungsaufgabe des Kreises betroffen gewesen sei, nämlich die

Aufgabe der Instandhaltung und des Ausbaus der

wasserwirtschaftlichen Anlagen. Diese Aufgabe obliege nach der

Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht den Gemeinden. Außerdem

habe der Rat des Kreises durch den umfassenden Ausbau Eigentum an

den Stauanlagen erlangt, das auf die Klägerin zu 2. übergegangen

und das durch das Meliorationsanlagengesetz nicht untergegangen

sei. Denn für Anlagen im Sinne des § 15 MelAnlG gelte § 10 Abs. 1

dieses Gesetzes nicht. Sie sei auch in ihren Rechten verletzt, weil

bei unterstellter Fehlerhaftigkeit des Urteils ihre

wasserrechtlichen Verpflichtungen für Ausbau und Unterhaltung der

Anlage und damit ihre Abwehrmöglichkeiten gegen allfällige

Verwaltungsakte des Beklagten für die Zukunft präjudiziert seien.

Dies gelte jedenfalls für die Rechtslage bis zum Inkrafttreten des

§ 67 Abs. 5 ThürWG. Gegen diese Bestimmung bestünden im Übrigen

erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

Randnummer 20

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

Randnummer 21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25.04.2007 2

K 546/05 Ge abzuändern und die Klage der Klägerinnen

abzuweisen.

Randnummer 22

Die Klägerinnen beantragen,

Randnummer 23

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 24

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und treten den

Ausführungen der übrigen Beteiligten entgegen. Die Klägerin zu 1.

führt außerdem zu ihrer Vertretungsberechtigung und eigenen

rechtlichen Betroffenheit aus. Die Klägerinnen meinen außerdem, die

Sache habe sich überwiegend durch die unmittelbare Ausführung der

Anordnungen und durch den neuen § 67 Abs. 5 ThürWG erledigt. Durch

diese Bestimmung seien die Rechtsbeziehungen abschließend

geklärt.

Randnummer 25

Der Beklagte trägt, ohne einen Antrag zu stellen, vor, die

Beigeladene sei materiell beschwert, weil sie sich im Falle der

Rechtskraft unmittelbar an sie gewandt hätte, um die laufende

Unterhaltung und die Anpassung an die Regeln der Technik

sicherzustellen und verauslagte Kosten der unmittelbaren Ausführung

zurückzufordern. Letzteres gelte trotz des § 67 Abs. 5 ThürWG auch

für die Zukunft. Insoweit müsse das fortbestehende Staurecht

geklärt werden, aus dem sich Unterhaltungspflichten ergäben. Im

Übrigen schließt er sich den Ausführungen der Berufungsklägerin

an.

Randnummer 26

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Randnummer 27

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes

wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) und

der Behördenvorgänge (ein Ordner und ein Hefter).

Gründe

Randnummer 28

Die gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts gerichtete und durch Beschluss des Senats zugelassene Berufung der Beigeladenen zu 1. ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene zu 1. durch das Urteil beschwert:

Randnummer 29

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt grundsätzlich das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Das gilt auch und gerade für Rechtsmittel eines Beigeladenen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei anerkannt, dass allein die Stellung des Beigeladenen als Beteiligter des Verfahrens (§ 63 Nr. 3 VwGO) für die Zulassung eines Rechtsmittels nicht ausreicht. Mit dieser allgemeinen Legitimation ist nämlich keine Aussage darüber verbunden, ob ein bestimmtes Urteil den Rechtsmittelführer belastet und deswegen seiner Anfechtung unterliegt. Entsprechendes gilt auch für die mit der Stellung als Beteiligter verknüpfte Bindung an ein rechtskräftiges Urteil (§ 121 VwGO). Denn auch in dieser Bindung liegt eine Beschwer nur dann, wenn sie zumindest rechtlich geschützte Interessen berührt, d. h. nicht nur formal besteht, sondern auch sachlich von Bedeutung ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2000 8 B 85/00 zit. nach Juris m. w. N.). Dieses Erfordernis gilt ausnahmslos für sämtliche Rechtsmittelverfahren (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2001 10 A 1934/01 zit. nach Juris).

Randnummer 30

Hierbei reicht es für ein Rechtsmittel eines Beigeladenen allerdings, dass er materiell beschwert ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein Beigeladener, der von der Prozessordnung nicht gezwungen wird, Anträge zu stellen, und für dessen Zurückhaltung zunächst verständliche (Kosten-)Gründe sprechen können (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), auch ohne formelle Beschwer zur Rechtsmitteleinlegung befugt ist, sofern er durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird (ständige Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 14.04.2000 4 C 5/99 zit. nach Juris m. w. N.). Die geforderte materielle Beschwer besitzt die Beigeladene zu 1.:

Randnummer 31

Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Beschwer aus der Stellung der Beigeladenen als Träger öffentlicher Verwaltung, hier entweder als Trägerin der Wasserversorgung oder Unterhaltungspflichtige hinsichtlich eines Gewässers 2. Ordnung, ergibt. Ein beigeladener Träger öffentlicher Verwaltung ist zwar regelmäßig materiell nur dann beschwert, wenn er durch die Entscheidung des Gerichts unmittelbar in der Erfüllung eines nur ihm (gesondert) übertragenen eigenständigen Aufgabenkreises beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.01.1991 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332, 337, und vom 17.05.1995 6 C 8.94 -, BVerwGE 98, 210, 213). Die Beigeladene zu 1. ist hier jedenfalls auch Eigentümerin von zwei von der wasserrechtlichen Anordnung betroffenen Grundstücken und kommt damit als potentiell wasserrechtlich Verpflichtete in Betracht, was auch die einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt hat. Ihr muss daher grundsätzlich die Befugnis zukommen, im Berufungsverfahren zu klären, ob nicht ein anderer verpflichtet ist, die streitigen Anordnungen zu erfüllen.

Randnummer 32

Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist unbegründet.

Randnummer 33

Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob die Klage der Klägerinnen unzulässig und/oder unbegründet ist. Denn das Urteil, seine Rechtsfehlerhaftigkeit unterstellt, verletzt die Beigeladene unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in ihren Rechten, weshalb die Berufung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist.

Randnummer 34

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass im Falle einer wie hier einfachen Beiladung der Erfolg des Rechtsmittels des Beigeladenen voraussetzt, dass das Urteil auch eigene subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1976 3 C 5.75 -, Buchholz 310 § 42 Nr. 65, vom 14.06.1977 3 C 9.76 -, vom 16.09.1981 8 C 1.81 und 2.81 -, BVerwGE 64, 67, und vom 12.03.1987 3 C 2.86 -, BVerwGE 77, 102). Hierzu führt das Bundesverwaltungsgericht aus (Urteil vom 16.09.1981 8 C 1.81 und 2.81 -, BVerwGE 64, 67 [68 f.]):

Randnummer 35

"Zwar ergibt sich die Notwendigkeit einer Verletzung eigener Rechte des Beigeladenen als Voraussetzung für die Begründetheit seines Rechtsmittels nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung, da hinsichtlich des Beigeladenen eine dem § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechende Regelung des Inhalts fehlt. Diese Vorschrift muß jedoch entsprechend angewendet werden: § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschränkt die Erfolgsmöglichkeit bei Anfechtungsklagen auf solche Fälle, in denen Rechtsschutzsuchende in ihren eigenen Rechten verletzt sind. Diese Regel die ihre Bestätigung übrigens u. a. in ausdrücklichen, im Gesetz bestimmten Ausnahmen findet, in denen im öffentlichen Interesse einer Behörde, wie beispielsweise dem Vertreter des öffentlichen Interesses (§ 36 VwGO vgl. u. a. Urteil vom 11. September 1958 BverwG II C 167.57 BverwGE 7, 226 (227)) oder der Wehrbereichsverwaltung (§ 35 Abs. 2 WPflG vgl. u. a. Urteil vom 26. November 1970 BVerwG VIII C 89.68 BverwGE 36, 317 (319)), die Möglichkeit eingeräumt wird, erfolgreich Rechtsmittel einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein gilt uneingeschränkt auch im zweiten (und dritten) Rechtszug. Denn nach § 125 Abs. 1 VwGO ist § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch im Berufungsverfahren anzuwenden (vgl. für das Revisionsverfahren § 141 VwGO). Weder aus Wortlaut und Sinn der Verwaltungsgerichtsordnung noch aus der Interessenlage läßt sich eine sachliche Rechtfertigung dafür herleiten, von dieser Regel bei Rechtsmitteln eines Beigeladenen abzuweichen. Es liefe der in § 66 VwGO niedergelegten, sich überdies aber auch aus der Natur der Sache ergebenden Bewertung zuwider, wenn die Prozeßstellung eines (einfachen) Beigeladenen als eines nur Nebenbeteiligten mit Erleichterungen verbunden wäre, die der Kläger als Hauptbeteiligter nicht genießt. Der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u. a. Urteile vom 7. Mai 1971 BverwG IV C 19.70 Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 16 S. 12 (13), vom 23. August 1974 a. a. O. S. 11 f., vom 19. Februar 1976 BVerwG III C 5.75 Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 65 S. 2 (3 f.) und vom 14. Juni 1977 BverwG III C 9.76 ZLA 1978, 39 (40)) entspricht deshalb eine Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO dahin, daß ein Rechtsmittel eines Beigeladenen in der Sache nur Erfolg haben kann, wenn seine eigenen Rechte verletzt sind."

Randnummer 36

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an.

Randnummer 37

Hier kann das erstinstanzliche Urteil unterstellt es entspricht nicht der objektiven Rechtslage Rechte der Beigeladenen nicht verletzen.

Randnummer 38

Zwar ist davon auszugehen, dass mit der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils auf Grund der Rechtsbindung nach § 121 Nr. 1 VwGO auch gegenüber der Beigeladenen zu 1. feststehen würde, dass die Klägerinnen wasserrechtlich nicht verpflichtet sind, die getroffenen Anordnungen zu erfüllen. Auch könnte die Beigeladene zu 1. gegenüber wasserrechtlichen Anordnungen des Beklagten nicht mehr einwenden, die Klägerinnen seien wasserrechtlich zur Beseitigung der Störung verpflichtet gewesen. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten als Folge der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils könnte zwar grundsätzlich eine Verletzung subjektiver Rechte der Beigeladenen zu 1. liegen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde diese Bewertung zwar für andere Sachverhaltskonstellationen entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 BVerwG 8 C 1.81 und 2.81 -, a. a. O., und vom 12.03.1987 3 C 2.86 -, a. a. O.), es spricht alles dafür, diese Überlegungen auf die vorliegende Sachgestaltung zu übertragen.

Randnummer 39

Allerdings setzt eine Rechtsverletzung weiter voraus, dass im Verhältnis der Beigeladenen zu 1. zum Beklagten die streitgegenständliche Konfliktlage überhaupt noch rechtlich möglich ist, der Beklagte also nach Rechtskraft der Entscheidung gegenüber der Beigeladenen zu 1. entweder erstmals bezogen auf den Speicher mögliche Unterhaltungspflichten durchsetzen könnte oder sonst für die Vergangenheit auf der Grundlage wasserrechtlicher Verpflichtungen der Beigeladenen zu 1. noch vorgehen könnte.

Randnummer 40

Dies ist hier nicht der Fall:

Randnummer 41

Dagegen spricht zwar nicht wie die Klägerinnen meinen -, dass der Beklagte einen Teil der Anordnungen im Wege "unmittelbarer Ausführung" umgesetzt hat; denn dies betraf nur einen Teil der Anordnungen und lässt außerdem offen, wer für die Kosten aufzukommen hat.

Randnummer 42

Die Unmöglichkeit eines rechtlichen Einstehenmüssens der Beigeladenen zu 1. für nicht erfüllte Unterhaltungspflichten hinsichtlich des streitgegenständlichen Speichers in der Vergangenheit ergibt sich vielmehr aus der im Berufungsverfahren eingetretenen Rechtsänderung. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 20.03.2009 (GVBl. S. 226) wurde nämlich dem § 67 ThürWG ein Absatz 5 angefügt: Danach obliegt dem Land die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung der in Anlage 5 genannten Talsperren. Stellt die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde fest, dass eine Talsperre nach Satz 1 oder eine nach der Beseitigung der Talsperre verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und teilt sie dies der Gemeinde, in deren Gebiet die Anlage liegt, mit, geht die Unterhaltungslast mit Beginn des ersten Tages des zweiten Jahres, das der Mitteilung folgt, auf die jeweilige Gemeinde über (Satz 2). Die Gemeinde nimmt diese Aufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr (Satz 3). Das Land gewährt den Aufgabenträgern zur Deckung des aus der Erfüllung der Unterhaltungslast entstehenden Finanzbedarfs angemessene Finanzzuweisungen (Satz 4). Die Finanzzuweisung ist für jede Gemeinde auf der Grundlage des ermittelten regelmäßigen Aufwandes (Sach- und Personalkosten) festzulegen; sie kann auch pauschaliert werden (Satz 5). Unter Nr. 7 der Anlage 5 zum Thüringer Wassergesetz ist der streitgegenständliche Speicher aufgeführt.

Randnummer 43

Für die Zukunft ist damit geklärt, dass dem Beklagten gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG die Unterhaltung einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung oder die Beseitigung des Speichers bis zu einer Übertragung unter genau bestimmten Voraussetzungen obliegt.

Randnummer 44

Nachdem der Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1. bislang keine Anordnungen getroffen hat, wird er dies für die Vergangenheit auch nicht mehr tun können:

Randnummer 45

Etwas anderes ergibt sich dabei nicht aus dem Vorbringen des Beklagten, die zu DDR-Zeiten erteilte Stauberechtigung an den Rat des Kreises bestehe fort, weshalb der dadurch Berechtigte, der auch die Beigeladene zu 1. sein könne, noch neben dem Freistaat für die in der Vergangenheit nicht erfüllte Unterhaltungspflicht herangezogen werden könne; deshalb sei insoweit zu klären, auf wen die Stauberechtigung übergegangen sei, um auch noch auf ihn zugreifen zu können.

Randnummer 46

Diese Ansicht verkennt, dass das Gesetz bereits seinem Wortlaut nach die Unterhaltungspflicht an der genannten Stauanlage umfassend dem Land zugeordnet hat, ohne dass das Gesetz es ermöglichen würde, auf Inhaber von Altrechten wegen nicht erbrachter Unterhaltungspflichten in der Vergangenheit zuzugreifen. Der Wortlaut entspricht dabei auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (LandtagsDrs. 4/4225, S. 1 und 38 f.). Dort heißt es:

Randnummer 47

"Satz 1 bestimmt die Verantwortlichkeit des Landes für die Unterhaltung, einschließlich des Betriebes und der Instandsetzung, sowie den unter Umständen angezeigten Rückbau der Talsperren, die in der Anlage 5 abschließend aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um solche Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist. Erfasst werden auch Talsperren ehemaliger Landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften, die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt werden konnte. Die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Gewässerzustandes korrespondiert bei Talsperren mit deren ordnungsgemäßem Betrieb und deren ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung. Es ist deshalb erforderlich, die durch das Land und später durch die jeweilige Gemeinde wahrzunehmenden Aufgaben auch zu benennen. Satz 2 regelt den Übergang dieser Pflichten auf die jeweilige Gemeinde, in deren Gebiet die Talsperre liegt. Der Übergang steht unter dem Vorbehalt, dass die Talsperre den Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik genügt; erforderlichenfalls setzt das Land diese auf eigene Kosten in Stand. Die Talsperren sollen aber nicht um jeden Preis erhalten werden. So ist beabsichtigt, dass die Talsperren, die für die örtliche Gemeinschaft (Gemeinde) nicht nützlich sind und andere öffentlich rechtliche Belange dem Rückbau nicht entgegenstehen, beseitigt werden. Es gehört deshalb auch zu den Aufgaben des Landes als Vorhabenträger, den Rückbau von Anlagen zu planen und durchzuführen sowie die hierfür erforderlichen Verwaltungsverfahren zu führen. Die Talsperren befinden sich ausschließlich in und an Gewässern zweiter Ordnung, bilden mit diesen eine Einheit und haben lediglich örtliche Bedeutung. Es ist deshalb sachgerecht und folgerichtig, auch unter Beachtung der Zweckbestimmung der verbleibenden Anlagen, die darin besteht, einen ordnungsgemäßen Gewässerzustand zu gewährleisten, die Unterhaltungslast für diese (ordnungsgemäßen) Anlagen in Anknüpfung an die Gewässerunterhaltungspflicht aus § 68 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeinde aufzuerlegen. Der Übergang der Unterhaltungslast auf die jeweilige Gemeinde erfolgt kraft Gesetzes. Die gesetzlich geregelte Frist stellt sicher, dass auch die erforderlichen haushaltsrechtlichen und eventuellen kommunalrechtlichen Vorkehrungen getroffen werden können. Bei der Unterhaltungslast handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die die Gemeinden als eigene Aufgabe im Sinne des § 2 der Thüringer Kommunalordnung erfüllen. Die zur Unterhaltung der übergegangenen Anlagen erforderlichen Finanzmittel werden den Kommunen aus dem Haushalt des für Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt."

Randnummer 48

Der Gesetzgeber hat mithin aufgrund der unklaren Rechtslage zur Verantwortlichkeit für diese Talsperren und in Kenntnis erteilter Stauberechtigungen er hat gerade den hier interessierenden Fall angeführt, dass als "Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt" wurde die Unterhaltungspflicht des Landes uneingeschränkt gerade für die Beseitigung in der Vergangenheit durch mangelhafte Unterhaltung aufgetretener Missstände begründen wollen. Er hat die verworrene Rechtslage damit gerade bereinigen und bezogen auf die Vergangenheit und Zukunft für "klare Verhältnisse" sorgen wollen. Die Annahme, es könnten daneben noch fortbestehende Verpflichtungen des Rechts- oder Funktionsnachfolgers des Rates des Kreises bestehen, ist mithin weder vom Wortlaut noch vom Willen des Gesetzgebers oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes gedeckt. Dagegen spricht überdies die systematische Erwägung, dass das Thüringer Wassergesetz auch sonst die Unterhaltungspflichten klar und abschließend abgrenzt und festlegt (vgl. § 68, § 75 ThürWG).

Randnummer 49

Diese Ausführungen gelten für die in der Gesetzesbegründung genannten anlassgebenden Fallgruppen (Talsperren, die durch die ehemaligen Räte der Kreise errichtet wurden, oder als deren Staurechtsinhaber der Rat des Kreises in der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung genannt ist oder Talsperren ehemaliger LPGen, die nicht auf Nachfolgeunternehmen übertragen wurden beziehungsweise bei denen bisher die Rechtsnachfolge im Staurecht nicht ermittelt wurde) entsprechend für die Anknüpfung an andere Rechtstitel oder Zuständigkeiten, wie das Eigentum an Grundstücken unter der Talsperre, das Anlageneigentum, Verfügungsbefugnisse aus anderen Rechtstiteln, die Rechts- und Funktionsnachfolge oder sonstige bestehende wasserrechtliche oder gesetzliche Verwaltungsaufgaben. Denn alle diese Rechtsverhältnisse haben in der Vergangenheit für die hier erfassten Speicher und Talsperren gerade nicht zu einer rechtlichen Klärung der Unterhaltungspflichten geführt. Für die in der Anlage 5 aufgezählten Sperren hat der Gesetzgeber mithin die Rechtsunsicherheit abschließend gelöst und lösen wollen.

Randnummer 50

Soweit die Beigeladene zu 1. meint, § 67 Abs. 5 ThürWG sei verfassungswidrig, weil er in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden eingreift, gilt: Dieser Einwand kann sich nicht auf den hier allein maßgeblichen § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG beziehen. Denn damit wird die Unterhaltungspflicht des Freistaates und nicht der Gemeinden begründet. Die Beigeladene zu 1. hat im Übrigen vehement bestritten, dass die Gemeinden im Wege der Funktionsnachfolge für Speicher zuständig seien, die Brauchwasser für die Landwirtschaft bereitgestellt hätten. Deshalb dürfte sich der Einwand vor allem auf die Sätze 2 ff. des § 67 Abs. 5 ThürWG beziehen. Selbst wenn ihre Ansicht zur Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen zuträfe, würde die hier zu entscheidende Rechtsfrage davon nicht berührt. Denn dann verbliebe es bei der Unterhaltungspflicht des Freistaates nach § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürWG. Wäre § 67 Abs. 5 Sätze 2 ff. ThürWG verfassungsgemäß, würde sich hieraus ebenfalls keine Rechtsgefährdung für die Beigeladene zu 1. ergeben. Denn eine Übertragung der Unterhaltungspflicht am Speicher vom Freistaat auf die Beigeladene zu 1. würde nach § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürWG voraussetzen, dass die für die Talsperrenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass der Speicher N... oder eine nach der Beseitigung des Speichers verbleibende Anlage am und im Gewässer allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt. Das heißt, dass die Gemeinde für in der Vergangenheit unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen nicht haften würde.

Randnummer 51

Diese rechtliche Bindung des Freistaates wäre auch dem Beklagten entgegen zu halten, sollte er sich entschließen, nach Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung neue Anordnungen zu treffen oder für von ihm 2006 vorgenommene Reparaturen und im Wege unmittelbarer Ausführung umgesetzte Anordnungen auf die Beigeladene zu 1. hinsichtlich der getätigten Aufwendungen zugreifen zu wollen:

Randnummer 52

Der Beklagte hat gegenüber der Beigeladenen zu 1. vor dem Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 ThürWG durch Bescheid keine Verantwortlichkeit für die Unterhaltung des Speichers festgestellt. Dies hat er nur gegenüber den Klägerinnen getan. Eine rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. für die Vergangenheit ist damit nicht festgestellt. Deshalb müsste der Beklagte durch einen Leistungsbescheid etwa auf der Grundlage des § 84 Abs. 3 ThürWG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 PAG (vgl. Ebert/Honnacker/Seel: Kommentar zum ThürPAG, 5. Aufl. § 9 Rdnr. 19) die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. erst bestimmen. Dies ginge nur unter Rückgriff auf die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht in der Zeit bis zum Erlass des Gesetzes. Denn seit dem Inkrafttreten des § 67 Abs. 5 ThürWG besteht jedenfalls nur die des Beklagten. Dieses Gesetz hat jedenfalls im Verhältnis des Beklagten zur Beigeladenen zu 1. aber geklärt, wer für früher unterbliebene bzw. durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen aus heutiger Sicht einzustehen hat. Dies ist der Freistaat Thüringen: Wollte der Beklagte sich auf die noch ungeklärte Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. vor Erlass des Gesetzes berufen, könnte sie dem Begehren des Beklagten die Rechtslage nach Erlass des Gesetzes entgegenhalten. Danach kann sie allenfalls unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 2 ThürWG verpflichtet sein; ihre Verantwortlichkeit besteht also nur, wenn der Speicher allen maßgeblichen Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den maßgebenden bautechnischen Anforderungen genügt und ihr auf dieser Grundlage übergeben wurde. Dass der Beklagte damals bei seinen Instandhaltungsmaßnahmen für den verantwortlichen Dritten handeln wollte, ist ohne Belang. Denn maßgeblich ist bei Erlass des Leistungsbescheids die neue Rechtslage, die gerade das Verhältnis zwischen betroffener Gemeinde und Staat auf eine neue Grundlage stellen wollte. Bei Erlass des Leistungsbescheids kann die Beigeladene zu 1. nach der bestehenden Rechtslage daher einwenden, sie müsse nicht für infolge ungeklärter Rechtsverhältnisse früher unterbliebene bzw. vom "Falschen" durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen einstehen. Es widerspräche den Grundsätzen von Treu und Glauben und wäre eine Umgehung des Gesetzes, wollte der Beklagte Kosten für die Vergangenheit fordern, die er im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheids zu tragen hat. Auch kann es nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob der Beklagte bereits in der Vergangenheit Sicherungsarbeiten an einem Speicher durchgeführt hat oder nicht. Schließlich ist auch von Belang, dass der Gesetzgeber die Einführung des § 67 Abs. 5 ThürWG nicht als Wechsel einer bestehenden Unterhaltungspflicht ausgestaltet, sondern als Neuregelung ungeklärter Unterhaltungspflichten verstanden hat. Zur Begründung führt der Gesetzentwurf insoweit nämlich aus:

Randnummer 53

"In Thüringen gibt es nach gegenwärtigen Feststellungen 56 Stauanlagen im Sinne von § 42 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 244), deren ordnungsgemäße Unterhaltung nicht gesichert ist. Werden diese Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß unterhalten und betrieben, kann sich dies nachteilig auf die Gewässer auswirken und von den Gewässern können Schäden für die Allgemeinheit oder den Einzelnen ausgehen. Es besteht ein dringendes öffentliches Bedürfnis, die ordnungsgemäße Unterhaltung, den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandsetzung oder die Beseitigung dieser Anlagen auf Dauer sicherzustellen."

Randnummer 54

Dies erklärt auch, warum der Gesetzgeber davon abgesehen hat, einen Rückgriffsanspruch gegen früher möglicherweise Verantwortliche in das Gesetz einzufügen.

Randnummer 55

Eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen zu 1. auf der Grundlage des Eigentums scheidet wie oben festgestellt ebenfalls aus.

Randnummer 56

Selbst wenn die Beigeladene zu 1. Eigentümerin der Anlage geworden sein sollte und der Beklagte eine Unterhaltungspflicht in der Vergangenheit hierauf stützen wollte, könnte jedenfalls die Beigeladene zu 1. als Gemeinde einem noch ergehenden Leistungsbescheid § 67 Abs. 5 Satz 1 und 2 ThürWG entgegen halten. Im Übrigen hat der Beklagte die Inanspruchnahme der Grundstückseigentümer als untunlich, praktisch nicht durchführbar, unverhältnismäßig und als Fortsetzung rechtsstaatswidrigen Verhaltens der DDR-Behörden angesehen.

Randnummer 57

Die Kostenentscheidung des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Beigeladene als Berufungsführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Beklagte steht im vorliegenden Rechtsstreit auf der Seite der Beigeladenen zu 1., so dass seine außergerichtlichen Kosten nicht von der Beigeladenen zu 1. zu tragen sind.

Randnummer 58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung.

Randnummer 59

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 60

Beschluss

Randnummer 61

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 67 ThürWG, § 129 ThürWG, § 26 ThürWG, § 68 ThürWG, § 75 ThürWG, § 84 ThürWG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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