Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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