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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 946 BGB – Verbindung mit einem Grundstück

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

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