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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 63 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Beteiligte am Verfahren sind

  • 1. der Kläger,
  • 2. der Beklagte,
  • 3. der Beigeladene (§ 65),
  • 4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 63 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 63 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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