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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 9 PAG TH – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Die Polizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen der Polizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren, Auslagen), so sind die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 PAG TH verweisen

Rechtsprechung zu § 9 PAG TH

Eine Entscheidung zitiert § 9 PAG TH.

  • BGH, Urt. v. 10.07.2014 – III ZR 441/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben.

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