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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 7 PAG TH – Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, unter Betreuung oder unter vorläufige Betreuung gestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 PAG TH verweisen

  • § 8 PAG TH – Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen oder das Verhalten von Tieren
  • § 9 PAG TH – Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
  • § 10 PAG TH – Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen
  • § 30 PAG TH – Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
  • § 32 PAG TH – Grundsätze der Datenerhebung
  • § 43 PAG TH – Datenabgleich
  • § 51 PAG TH – Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
  • § 73 PAG TH – Rückgriff gegen den Verantwortlichen