Zum Inhalt springen
Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 73 PAG TH – Rückgriff gegen den Verantwortlichen

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

Verweise

Vorschriften, die auf § 73 PAG TH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 73 PAG TH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73 PAG TH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten