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Zitierfest

PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992

§ 10 PAG TH – Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen

Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen richten, wenn

  • 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  • 2. Maßnahmen gegen die nach den §§ 7 oder 8 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  • 3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  • 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 PAG TH verweisen