Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes,Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
PAG TH · Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG -) Vom 4. Juni 1992
§ 11 PAG TH – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 29.07.2022.
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