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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 12 WPflG – Zurückstellung vom Wehrdienst

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Vom Wehrdienst wird zurückgestellt,

  • 1. wer vorübergehend nicht wehrdienstfähig ist,
  • 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.

(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann.

(2) Vom Wehrdienst werden Wehrpflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 11) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:

  • 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
  • 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.

(3) Hat ein Wehrpflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, so ist er bis zur Wahl zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, so kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag einberufen werden.

(4) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche liegt in der Regel vor,

  • 1. wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen
  • a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
  • b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
  • 2. wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
  • 3. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
  • a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
  • b) ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
  • c) einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
  • d) einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
  • e) eine bereits begonnene Berufsausbildung

unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.

(5) Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) In den Fällen des Absatzes 4, ausgenommen Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, sowie des Absatzes 7, darf der Wehrpflichtige vom Grundwehrdienst höchstens so lange zurückgestellt werden, dass er noch vor der für ihn nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 maßgebenden Altersgrenze einberufen werden kann. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann er auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

(7) Vom Wehrdienst soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehrpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehrpflichtigen. Die Einberufung des Wehrpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 WPflG

18 Entscheidungen zitieren § 12 WPflG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.10.2010 – 6 C 20/09 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbs. WPflG (juris: WehrPflG), die für Berufsausbildungen eine Zurückstellung vom Wehrdienst bereits für die rechtsverbindlich zugesagte oder vertraglich gesicherte Ausbildung vorsieht, ist auf duale Bildungsgänge im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG nicht anwendbar.
  • BAG, Urt. v. 22.04.2010 – 6 AZR 966/08 · 6. Senat

    Leitsatz: § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder (juris: TVÜ-L) benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG verankerten Grundpflicht zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst nachgekommen sind, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder im Oktober …
  • BayVGH, Beschl. v. 16.01.2026 – 10 CE 26.29 · 10. Senat

    Kein Reiseausweis für ukrainischen Staatsangehörigen - Unzumutbarkeit der Passbeschaffung im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht

  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2023 – 10 A 4/23 · 10. Senat

    Aussetzung wegen vorgreiflicher Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 – 3 B 1/22 · 3. Senat

    Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel; bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigende Erkenntnisse

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2020 – 8 C 26/20 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Das Betreiben eines Messgeräts im Sinne des § 3 Nr. 22 MessEG setzt neben einer gewissen Stetigkeit die Funktionsherrschaft über das Messgerät voraus. Darunter ist die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der für die ordnungsgemäße Messtätigkeit erforderlichen Funktionen des Geräts zu verstehen. 2. Die rechtliche Kontrolle über die Gerätefunktionen kann auf dinglichen oder …

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