Zum Inhalt springen
Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 20 WPflG – Zurückstellungsanträge

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Anträge auf Zurückstellung sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Sie sind zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 WPflG verweisen