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Zitierfest

WPflG · Wehrpflichtgesetz

§ 11 WPflG – Befreiung vom Wehrdienst

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Vom Wehrdienst sind befreit

  • 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
  • 2. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
  • 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht,
  • 4. schwerbehinderte Menschen,
  • 5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen.

(2) Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,

  • 1. deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist,
  • 2. deren zwei Geschwister
  • a) Grundwehrdienst von der in § 5 Absatz 1a bestimmten Dauer,
  • b) Zivildienst von der in § 24 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer,
  • c) Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nach § 13a Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
  • d) Entwicklungsdienst nach § 13b Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 14a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
  • e) einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b Absatz 1 des Zivildienstgesetzes,
  • f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz von jeweils mindestens sechs Monaten,
  • g) ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 des Zivildienstgesetzes oder
  • h) Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit

geleistet haben oder

  • 3. die
  • a) verheiratet sind,
  • b) eingetragene Lebenspartner sind oder
  • c) die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.

Der Antrag ist frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen. Er ist zu begründen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 WPflG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 WPflG

4 Entscheidungen zitieren § 11 WPflG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.04.2010 – 6 AZR 966/08 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder (juris: TVÜ-L) benachteiligt alleinerziehende Angestellte, deren Söhne im für die Berechnung des Vergleichsentgelts maßgeblichen Monat Oktober 2006 der in Art. 12a GG verankerten Grundpflicht zur Ableistung von Wehr- oder Zivildienst nachgekommen sind, gegenüber alleinerziehenden Elternteilen von Töchtern sowie von Söhnen, die nicht wehrtauglich waren oder im Oktober …
  • BVerwG, Urt. v. 30.11.2011 – 6 C 20/10 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Glaubensfreiheit des Schülers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berechtigt ihn grundsätzlich, während des Besuchs der Schule außerhalb der Unterrichtszeit ein Gebet zu verrichten. Diese Berechtigung findet ihre Schranke in der Wahrung des Schulfriedens.
  • BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 – 6 C 22/09 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verlangt für das Tätigwerden des Bundesamts für Verfassungsschutz keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sondern lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen. 2. Anhaltspunkte für Bestrebungen einer Partei, die gegen …
  • BGH, Urt. v. 15.04.2010 – 4 StR 650/09 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Strafsenat

    Strafverfahren: Zeugnisverweigerungsrecht als Geistlicher oder Seelsorger für Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Yeziden

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