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Zitierfest

PassG · Passgesetz

§ 5 PassG – Gültigkeitsdauer

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.

(2) (weggefallen)

(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.

(5) (weggefallen)

(6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 PassG verweisen

  • § 28 PassG – Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe

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