Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 bis 176c) mindestens leichtfertig den Tod eines Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
StGB · Strafgesetzbuch
§ 176d StGB – Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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