§ 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung, auch in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 2, § 66a Absatz 1 Nummer 1 und § 66b Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches, ist im Hinblick auf Taten nach den §§ 176 bis 176d und 184b des Strafgesetzbuches in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn die letzte Anlasstat nach dem 30. Juni 2021 begangen worden ist; in allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden. Soweit in anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften auf § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches verwiesen wird, sind die Vorschriften in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung anwendbar. Die Artikel 316g und 316i bleiben unberührt.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316l EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Rechtsprechung zu Art. 316l EGStGB
Eine Entscheidung zitiert Art. 316l EGStGB.
BGH, Beschl. v. 28.06.2022 – 3 StR 179/22 · 3. Strafsenat
Anordnung von Sicherungsverwahrung: Vorliegen einer Vorverurteilung bei Gesamtstrafe aus Katalogtaten und Nichtkatalogtaten mit Einzelstrafen unter 3 Jahren
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