Als Straftat im Sinne von § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) gilt auch eine Straftat nach § 179 Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316g EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 316g EGStGB verweisen
- Art. 316i EGStGB – Übergangsvorschrift zum Dreiundfünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern
- Art. 316l EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder
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