Wird über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 1. Juli 2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden, sind abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches die §§ 73 bis 73c, 75 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 73d, 73e, 76, 76a, 76b und 78 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden. Die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) sind nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316h EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rechtsprechung zu Art. 316h EGStGB
55 Entscheidungen zitieren Art. 316h EGStGB, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BVerfG, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 BvL 8/19 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 <13 ff.>). 2. Die in Art. 316h Satz 1 EGStGB angeordnete Rückbewirkung von Rechtsfolgen ("echte" Rückwirkung) ist nicht an Art. 103 Abs. 2 GG, sondern an dem allgemeinen …
BGH, Beschl. v. 07.03.2019 – 3 StR 192/18 · 3. Strafsenat
Leitsatz: Art. 316h Satz 1 EGStGB ist mit den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und in den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes unvereinbar, soweit er § 76a Abs. 2 Satz 1 StGB i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB sowie § 76b Abs. 1 StGB jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. …
BGH, Urt. v. 29.03.2018 – 4 StR 568/17 · 4. Strafsenat
Leitsatz: Eine „Entscheidung über die Anordnung des Verfalls und des Verfalls von Wertersatz“ im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch das nicht begründete Unterbleiben der Anordnung einer dieser Maßnahmen in einem tatrichterlichen Urteil.
BGH, Urt. v. 19.03.2024 – 3 StR 474/19 · 3. Strafsenat
Selbstständige Einziehung trotz verjährter Straftat
BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18 · 1. Strafsenat
Neuregelung der Vermögensabschöpfung: Anfrage zur Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Jugendstrafverfahren
BGH, Beschl. v. 23.10.2018 – 5 StR 185/18 · 5. Strafsenat
Wertersatzverfall bei Betrugstaten: Anwendbarkeit des neuen Abschöpfungsrechts; "Durchgriff" der Einziehung auf das Organ einer juristischen Person im Fall der Drittbereicherung