Zum Inhalt springen
Zitierfest

StGB · Strafgesetzbuch

§ 76b StGB – Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 76b StGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 76b StGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten