Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.
EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
Art. 316k EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.
Rechtsprechung zu Art. 316k EGStGB
Eine Entscheidung zitiert Art. 316k EGStGB.
BGH, Beschl. v. 13.02.2025 – 2 StR 419/23 · 2. Strafsenat
Einziehung im Strafverfahren: Bestimmung des Einziehungsgegenstands bei Vermischung legaler und illegaler Vermögenswerte
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