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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316k EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

Für die Einziehung von Gegenständen, die nach dem 17. März 2021 sichergestellt worden sind, gilt abweichend von § 2 Absatz 5 des Strafgesetzbuches § 76a Absatz 4 des Strafgesetzbuches in der ab dem 18. März 2021 geltenden Fassung; in allen anderen Fällen gilt das bisherige Recht.

Rechtsprechung zu Art. 316k EGStGB

Eine Entscheidung zitiert Art. 316k EGStGB.

  • BGH, Beschl. v. 13.02.2025 – 2 StR 419/23 · 2. Strafsenat

    Einziehung im Strafverfahren: Bestimmung des Einziehungsgegenstands bei Vermischung legaler und illegaler Vermögenswerte

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