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Zitierfest

EGStGB · Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Art. 316m EGStGB – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes

Amtliche Fassung, Stand 27.03.2024.

§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem 1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 316m EGStGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 316m EGStGB? Zitiere den Wortlaut.“

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