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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 47 BPolG – Sicherstellung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

  • 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  • 2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  • 3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
  • a) sich zu töten oder zu verletzen,
  • b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  • c) fremde Sachen zu beschädigen oder
  • d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BPolG verweisen

  • § 45 BPolG – Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

Rechtsprechung zu § 47 BPolG

4 Entscheidungen zitieren § 47 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 01.08.2024 – 2 StR 107/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Strafsenat

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen: Beurteilung der Strafbarkeit des Besitzes von Cannabis bei sowohl zum Handeltreiben als auch für den Eigenkonsum vorrätig gehaltenes Cannabis; Berücksichtigung der erlaubten Cannabismenge bei der Einziehungsentscheidung

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2019 – 6 B 120/18 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2017 – StB 26 und 28/14, StB 26/14, StB 28/14 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Leitsatz: Für den nachträglichen Rechtsschutz gegen bereits erledigte verdeckte polizeiliche Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus nach §§ 20g bis 20n BKAG ist nicht der ordentliche, sondern ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; das gilt auch, wenn wegen des zugrundeliegenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird und somit …
  • BVerwG, Beschl. v. 21.04.2015 – 7 B 9/14 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Die Ermächtigungsgrundlagen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (juris: BBodSchG) werden durch bergrechtliche Vorschriften nicht verdrängt, wenn Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr ohne Bezug auf einen Betriebsplan ergriffen werden sollen.

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