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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 34 BPolG – Abgleich personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Bundespolizei kann personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat,

  • 1. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder,
  • 2. wenn Grund zu der Annahme besteht, daß dies zur Erfüllung einer sonstigen Aufgabe der Bundespolizei erforderlich ist.

Die Bundespolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Der Betroffene kann für die Dauer des Abgleichs angehalten werden.

(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 BPolG verweisen

  • § 27b BPolG – Anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung

Rechtsprechung zu § 34 BPolG

2 Entscheidungen zitieren § 34 BPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 21.01.2019 – 6 B 120/18 · 6. Senat

    Polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle

  • BVerwG, Urt. v. 28.05.2014 – 6 C 4/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (§ 3 Abs. 1 BPolG <juris: BGSG 1994>). Maßgeblich für die Bestimmung des Begriffs "Bahnanlage" ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). 2. Als "Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen …

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