Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 6 BPolG – Aufgaben auf See
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 6 BPolG verweisen
- § 12 BPolG – Verfolgung von Straftaten
- § 14 BPolG – Allgemeine Befugnisse
- § 30a BPolG – Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
- § 36 BPolG – Errichtungsanordnung
- § 37 BPolG – Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
- § 58 BPolG – Sachliche und örtliche Zuständigkeit
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