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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 6 BPolG – Aufgaben auf See

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der Streitkräfte hat die Bundespolizei auf See außerhalb des deutschen Küstenmeers die Maßnahmen zu treffen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach dem Völkerrecht befugt ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die durch Rechtsvorschriften des Bundes anderen Behörden oder Dienststellen zugewiesen oder die ausschließlich Kriegsschiffen vorbehalten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BPolG verweisen

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