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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 31b BPolG – Biometrische Detektion in Echtzeit

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bis 5 sowie den §§ 2 bis 8, sofern für sie eine Anordnung nach Absatz 3 vorliegt, die in Satz 3 aufgeführten biometrischen Daten in einer Datei speichern und mit nach § 31 erhobenen Daten unmittelbar nach der Erhebung automatisiert abgleichen. Die biometrischen Daten folgender Personen dürfen in die Datei nach Satz 1 aufgenommen werden:

  • 1. die nach § 18 oder § 19 verantwortlichen Personen zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
  • a) den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
  • b) für das Leben einer Person,
  • 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine der in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten mit der in § 129a Absatz 2 des Strafgesetzbuches bezeichneten Zielrichtung begehen werden,
  • 3. bestimmte Opfer von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und
  • 4. bestimmte vermisste Personen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen eine dringende Gefahr für ihr Leben oder eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung droht.

In der Datei nach Satz 1 dürfen nur systemspezifische mathematische Merkmalsrepräsentationen (biometrische Templates) und Lichtbilder gespeichert werden und der jeweilige biometrische Datensatz mit anonymisierten Angaben zum Grund der Fahndung und mit für die Sicherheit der Einsatzkräfte relevanten Informationen verknüpft sein. Die Verknüpfung des biometrischen Datensatzes mit weiteren Daten und Datenbanken ist unzulässig. Die biometrische Detektion in Echtzeit ist zeitlich und örtlich auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Das zur Durchführung des Abgleichs eingesetzte automatisierte System darf neben den biometrischen Templates ausschließlich auf in Echtzeit übertragene Bildaufnahmen zugreifen; der Zugriff auf gespeicherte Bildaufzeichnungen durch dieses System ist unzulässig. Durch organisatorische und technische Maßnahmen stellt die Bundespolizei sicher, dass die zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.

(2) Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen nach Absatz 1 sind vor der Weiterverarbeitung von zwei Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten, die hinsichtlich der Risiken des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz geschult worden sind, getrennt voneinander auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen. Zu diesem Zweck dürfen die in der Datei gespeicherten biometrischen Daten verwendet werden. Bei Gefahr im Verzug kann abweichend von Satz 1 eine einzelne Person die Übereinstimmung überprüfen. Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend anzuwenden. Ergibt die Überprüfung, dass es sich nicht um die gesuchte Person handelt, dürfen die im Rahmen des biometrischen Abgleichs erhobenen Daten nicht gespeichert werden.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder von der Leiterin oder dem Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde des Antragsberechtigten nach Satz 1 ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme von § 23 Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 41 entsprechend. Die Anordnung ergeht ohne Anhörung der betroffenen Person. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die nach Satz 1 Antragsberechtigten getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, zu beantragen. Soweit die Anordnung nach Satz 5 nicht binnen 24 Stunden durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft; die im Rahmen des biometrischen Abgleichs nach Absatz 1 erhobenen Daten sind dann unverzüglich zu löschen.

(4) Im Antrag nach Absatz 3 sind anzugeben:

  • 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  • 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden soll, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,
  • 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme,
  • 4. der Sachverhalt,
  • 5. eine Begründung sowie
  • 6. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.

(5) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  • 1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  • 2. die Daten, anhand derer der Abgleich vorgenommen werden darf, ihre Herkunft und Bedeutung für die Maßnahme,
  • 3. Art, Ort und Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes,
  • 4. die wesentlichen Gründe sowie
  • 5. der Hersteller und die Produktbezeichnung des zum Zweck des Abgleichs einzusetzenden automatisierten Systems.

Die Anordnung ist auf höchstens 72 Stunden zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als 72 Stunden sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die auf Grund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden und die hierzu zum Zweck des Abgleichs gespeicherten Daten zu löschen.

(6) Der Abgleich nach Absatz 1 wird ausschließlich durch die Bundespolizei selbst durchgeführt; eine Beauftragung anderer Stellen mit der Durchführung des Abgleichs ist unzulässig. Die im Rahmen des Abgleichs verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich behördenintern gespeichert werden; eine Speicherung bei Dritten oder eine Übermittlung an Dritte ist unzulässig. Eine Übermittlung personenbezogener Daten im internationalen Bereich ist unzulässig. Für den Abgleich dürfen ausschließlich automatisierte Systeme eingesetzt werden, die von einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates bereitgestellt werden.

(7) Die Bundespolizei teilt der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und der KI-Marktüberwachungskammer die Stellung jedes Antrags nach Absatz 4 und die positive oder negative Entscheidung des Gerichts binnen drei Monaten nach gerichtlicher Entscheidung mit. Die Mitteilung darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31b BPolG verweisen

  • § 77 BPolG – Ergänzende Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • § 78 BPolG – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  • § 85 BPolG – Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen
  • § 106 BPolG – Berichtspflichten; Evaluierung