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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 78 BPolG – Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Über eine Maßnahme nach den §§ 25, 31b, 35 bis 37, 40, 41, 50 und 51 sind zu benachrichtigen im Falle

  • 1. des § 25 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  • 2. des § 25 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
  • 3. des § 31b (biometrische Detektion in Echtzeit) die Zielperson,
  • 4. des § 37, bei der Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 35 Absatz 2 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
  • 5. des § 37, bei der Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, und des § 36 Absatz 1 (Einsatz Vertrauensperson und Verdeckter Ermittler),
  • a) die Zielperson,
  • b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
  • c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die beauftragte Person, die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten haben,
  • 6. des § 40 (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  • 7. des § 41 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten) die Zielperson,
  • 8. der §§ 50 und 51 die Zielperson einer Ausschreibung zur verdeckten Informationserhebung und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nummer 1, 5, 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, möglich ist. Im Falle des § 36 Absatz 1 und des § 37 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung des Verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. Die Benachrichtigung erfolgt durch die Bundespolizeibehörde, die die Maßnahme veranlasst hat. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Für die Entscheidung ist das für die Ausgangsmaßnahme zuständige Gericht zuständig.

(4) Im Falle einer Ausschreibung nach § 50 Absatz 7 erfolgt die Benachrichtigung abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, nach Beendigung der Ausschreibung, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Ausschreibung ausgeschlossen werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 BPolG verweisen

  • § 35 BPolG – Besondere Mittel der Datenerhebung
  • § 36 BPolG – Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern
  • § 37 BPolG – Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung
  • § 40 BPolG – Überwachung der Telekommunikation
  • § 79 BPolG – Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen
  • § 81 BPolG – Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
  • § 85 BPolG – Protokollierung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen