(1) Ist ein Minderjähriger von den in § 78 genannten Maßnahmen betroffen, erfolgt die Benachrichtigung gegenüber dessen Sorgeberechtigten. Über die in § 78 genannten Voraussetzungen hinaus kann von der Benachrichtigung der Sorgeberechtigten abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt.
(2) Werden außerhalb des Anwendungsbereichs von § 78 personenbezogene Daten von Minderjährigen, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten durch die Bundespolizei erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden der Bundespolizei bei der Speicherung der personenbezogenen Daten Minderjähriger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert die Bundespolizei unverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zuständigkeit den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer Sicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos erforderlichen Daten.
(4) Die Bundespolizei informiert den Minderjährigen in Fällen, in denen es auf Grund des Alters und der Reife angemessen ist, zusätzlich in kindgerechter Weise persönlich.