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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 76 BPolG – Vertrauenswürdigkeitsprüfung bei Einstellung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Für Personen, die in die Bundespolizei eingestellt werden sollen (zu überprüfende Personen), ist zu überprüfen, ob Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung einer Tätigkeit für die Bundespolizei, insbesondere an ihrem jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung begründen.

(2) Die zu überprüfende Person

  • 1. hat sich zu Beziehungen zu erklären zu
  • a) kriminellen und terroristischen Vereinigungen sowie
  • b) Personenzusammenschlüssen und Einzelpersonen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vorliegen,
  • 2. beantragt für die Bundespolizei ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes,
  • 3. benennt die Adressen eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken im Internet, einschließlich der verwendeten Nutzernamen und
  • 4. überlässt eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments sowie ein aktuelles digitales Lichtbild.

(3) Die zu überprüfende Person ist zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet.

(4) Zum Zweck der Überprüfung trifft die Bundespolizei die folgenden Maßnahmen:

  • 1. Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person anhand der nach Absatz 2 Nummer 4 überlassenen Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments und eines Abrufs der in § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 sowie Satz 2 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes bezeichneten Meldedaten,
  • 2. Auswertung der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und des Führungszeugnisses nach Absatz 2 Nummer 2,
  • 3. Abfrage der zu überprüfenden Person
  • a) in den Informationssystemen der Bundespolizei,
  • b) im Informationssystem des Bundeskriminalamts und
  • c) im polizeilichen Informationsverbund,
  • 4. Anfragen zu der zu überprüfenden Person an
  • a) die Polizeibehörden der Länder,
  • b) das Bundesamt für Verfassungsschutz,
  • c) den Bundesnachrichtendienst und
  • d) den Militärischen Abschirmdienst.

Die Bundespolizei kann auch Informationen auf öffentlich zugänglichen Internetplattformen, einschließlich sozialer Netzwerke, in erforderlichem Maße einholen.

(5) Haben die Maßnahmen gemäß Absatz 4 Hinweise auf Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person ergeben, kann die Bundespolizei

  • 1. die Person selbst befragen und sie zum Beibringen geeigneter Unterlagen auffordern,
  • 2. andere geeignete öffentliche Stellen befragen und von ihnen Akten beiziehen, von Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden auch über Strafverfahren wegen Steuerstraftaten im Sinne des § 369 der Abgabenordnung.

(6) Die Bundespolizei bewertet die Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Bevor die Überprüfung nach Absatz 1 nicht mit dem Ergebnis abgeschlossen worden ist, dass keine Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der zu überprüfenden Person bestehen, darf diese nicht von der Bundespolizei eingestellt werden. Abweichend von Satz 2 kann die zu überprüfende Person schon vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 auf Widerruf eingestellt werden, wenn hierfür im Einzelfall ein dringender Bedarf der Bundespolizei besteht. Soweit die Bundespolizei eine zu überprüfende Person nach Satz 3 vor Abschluss der Überprüfung nach Absatz 1 einstellt, hat sie die Überprüfung nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten abzuschließen.

(7) Die Bundespolizei bewahrt die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen Daten in einer gesonderten Überprüfungsakte getrennt von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten und der Personalakte auf. Die Überprüfungsakte darf der zu überprüfenden Person nicht zugänglich gemacht werden. Auf Antrag ist der zu überprüfenden Person unentgeltlich Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten über sie im Rahmen der Vertrauenswürdigkeitsprüfung gespeichert wurden.

(8) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet und übermittelt werden für

  • 1. den Ausschluss einer Person, deren Vertrauenswürdigkeit nicht festgestellt wurde, aus dem Einstellungsverfahren bei der Bundespolizei und
  • 2. die in § 21 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes genannten Zwecke.

(9) Die nach den Absätzen 2, 4 und 5 gespeicherten personenbezogenen Daten und die Überprüfungsakte sind zu löschen

  • 1. unverzüglich nach Wegfall des Grundes für die Überprüfung, soweit über diese noch nicht entschieden wurde,
  • 2. innerhalb von zwei Jahren nach Ablehnung der Feststellung der Vertrauenswürdigkeit sowie
  • 3. innerhalb von fünf Jahren nach erfolgter Einstellung.

(10) Ist beabsichtigt, die betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu betrauen, tritt an die Stelle der Überprüfung nach Absatz 1 eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz, es sei denn, die Sicherheitsüberprüfung kann nicht positiv abgeschlossen werden. Eine Überprüfung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als fünf Jahren eine Überprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder eine Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde des Bundes mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 76 BPolG verweisen