(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, ist die Sicherstellung zu beenden. Die Beendigung der Sicherstellung ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Sind sichergestellte Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Beendigung der Sicherstellung kann von der Zahlung der Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. § 15 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.