(1) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
- 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
- 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 73 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte einziehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.