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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 74 BPolG – Unbrauchbarmachung, Vernichtung und Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

  • 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
  • 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

§ 73 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Bundespolizei auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte einziehen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.