Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 369 AO – Steuerstraftaten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

  • 1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
  • 2. der Bannbruch,
  • 3. die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
  • 4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 369 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 369 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten