(1) Eine Weiterverarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist auch zulässig nach den Bestimmungen der für die Daten am 27. Oktober 2026 jeweils geltenden Errichtungsanordnung nach § 36 des Bundespolizeigesetzes in der bis zum 27. Oktober 2026 geltenden Fassung.
(2) Auf Einstellungen in die Bundespolizei, die vor dem 1. Januar 2027 erfolgen, findet § 76 keine Anwendung.