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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 56 BPolG – Rechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 56 BPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 56 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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