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Zitierfest

BDSG · Bundesdatenschutzgesetz

§ 80 BDSG – Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  • 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
  • 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
  • 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
  • 4. im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
  • 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.

(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.

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