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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 54 BPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

Rechtsprechung zu § 54 BPolG

Eine Entscheidung zitiert § 54 BPolG.

  • BVerwG, Beschl. v. 09.03.2017 – 4 B 8/17 · 4. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Begründung und Darlegung

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