Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 54 BPolG – Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Rechtsprechung zu § 54 BPolG
Eine Entscheidung zitiert § 54 BPolG.
BVerwG, Beschl. v. 09.03.2017 – 4 B 8/17 · 4. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Begründung und Darlegung