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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 84 BPolG – Protokollierung

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgt ergänzend zu den dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die Protokolle

  • 1. den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektronisch auswertbarer Form für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfügung stehen und
  • 2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf personenbezogene Daten innerhalb der Zugriffsberechtigungen erfolgen.

(2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes und unter Beachtung von Absatz 1 generierten Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.