(1) Die Bundespolizei nimmt in das Verzeichnis nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes zusätzlich Angaben auf
- 1. zu den Zugriffsberechtigungen,
- 2. zur Übermittlung im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens und
- 3. zur Auftragsdatenverarbeitung.
(2) Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten wird beim Bundespolizeipräsidium geführt. Die Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden sind bei der Erstellung und Aktualisierung zu beteiligen.
(3) Die Bundespolizei stellt das Verzeichnis und dessen Aktualisierungen der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und den Datenschutzbeauftragten der Bundespolizeibehörden zur Verfügung.