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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 38 BPolG – Platzverweisung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 BPolG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 BPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 BPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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