Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 38 BPolG – Platzverweisung
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 38 BPolG verweisen
- § 39 BPolG – Gewahrsam
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