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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 437 BGB – Rechte des Käufers bei Mängeln

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • 1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  • 2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
  • 3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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