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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 479a BGB – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren,

  • 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind,
  • 2. die ein Verbraucher gekauft hat und
  • 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 479a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 479a BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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