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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 479d BGB – Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.

(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 479d BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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