Bundesrecht
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (BArchG)
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022. 21 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Begriffsbestimmungen
- § 2Organisation des Bundesarchivs
- § 3Aufgaben des Bundesarchivs
- § 3aWahrnehmung besonderer Aufgaben
- § 3bWahrnehmung der Aufgaben nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
- § 4Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“
- § 5Anbietung und Abgabe von Unterlagen
- § 6Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
- § 7Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
- § 8Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv
- § 9Veräußerungsverbot
- § 10Nutzung von Archivgut des Bundes
- § 11Schutzfristen
- § 12Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
- § 13Einschränkungs- und Versagungsgründe
- § 14Rechte der betroffenen Person
- § 15Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen
- § 16Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
- § 17Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
- § 18Bußgeldvorschriften
- § 19Verordnungsermächtigung
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