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Zitierfest

BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 11 BArchG – Schutzfristen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bundes beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Entstehung der Unterlagen.

(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen. Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen.

(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden.

(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwürdiger privater Lebensbereich ist betroffen.

(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht auf Archivgut des Bundes anzuwenden,

  • 1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren, oder
  • 2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Übergabe an das Bundesarchiv bereits einem Informationszugang nach einem Informationszugangsgesetz offengestanden haben.

(6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BArchG verweisen

  • § 3a BArchG – Wahrnehmung besonderer Aufgaben
  • § 4 BArchG – Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“
  • § 7 BArchG – Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
  • § 12 BArchG – Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
  • § 13 BArchG – Einschränkungs- und Versagungsgründe
  • § 15 BArchG – Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen
  • § 16 BArchG – Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen

Rechtsprechung zu § 11 BArchG

17 Entscheidungen zitieren § 11 BArchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 A 1.24 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können (wie BVerwG, Beschluss vom 12. …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 10 C 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. 2. Neben den Voraussetzungen des materiellen Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG müssen die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SÜG und die materielle Rechtfertigung einer Einstufung als mindestens VS-Vertraulich vorliegen, um die …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2019 – 6 C 21/18 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das einzelne in einer Akte enthaltene Schriftstück ist eine Unterlage im Sinne von § 11 Abs. 6 und § 1 Nr. 9 BArchG. 2. Der in § 1 Nr. 5 BArchG genannte Begriff des Vorgangs ist materiell zu bestimmen. Er erfasst einzelne Unterlagen, die als inhaltlich zusammengehörende Teile einer Gesamtakte abgetrennt werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem …
  • BVerwG, Urt. v. 30.01.2019 – 6 A 1/17 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kläger eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. …
  • BVerwG, Urt. v. 04.06.2026 – 10 A 2.25 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Stimmt das in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung des Fachsenats mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein, kommt ihr in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 -). 2. Zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.02.2025 – 20 F 18/22 (amtliche Veröffentlichung) · Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs 2 VwGO

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen Zwischenverfahren

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