Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vorschlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Landes- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzungen sichergestellt sind.
BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
§ 7 BArchG – Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.
Verweise
Vorschriften, die auf § 7 BArchG verweisen
- § 5 BArchG – Anbietung und Abgabe von Unterlagen
- § 6 BArchG – Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
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