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Zitierfest

BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 1 BArchG – Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  • 1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwister der Betroffenen;
  • 2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundesarchivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abgelaufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut des Bundes behandelt;
  • 3. Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie verstorbene Personen, zu denen Informationen vorliegen;
  • 4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben;
  • 5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs;
  • 6. Kinofilme: Filmwerke,
  • a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino bestimmt sind oder auf einem national oder international bedeutsamen Festival oder bei einer national oder international bedeutsamen Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
  • b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die Musik im Vordergrund steht;
  • 7. national oder international bedeutsame Festivals und Preisverleihungen: die Festivals und Preisverleihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, die genannt werden in der jeweils geltenden Fassung
  • a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3413) und
  • b) der zum Filmförderungsgesetz gehörenden Richtlinien;
  • 8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;
  • 9. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsorgane des Bundes, die Behörden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes;
  • 10. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig von der Art ihrer Speicherung;
  • 11. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
  • a) denen insbesondere wegen ihrer politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt
  • aa) für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen,
  • bb) für die Sicherung berechtigter Interessen der Bürger und Bürgerinnen oder
  • cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt oder Rechtsprechung, oder
  • b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinbarung dauerhaft aufzubewahren sind;
  • 12. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungsfristen vorläufig übernommen hat und in einem Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv verwahrt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 BArchG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 BArchG

8 Entscheidungen zitieren § 1 BArchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2025 – 10 A 1.24 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Der Wirkbereich des Nutzungsanspruchs aus § 11 Abs. 6 BArchG ist dadurch eingeschränkt, dass Unterlagen der Nachrichtendienste, soweit und solange sie dem Bundesarchiv nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG nicht anzubieten sind, nicht zu Archivgut des Bundes im Sinne des § 1 Nr. 2 BArchG sowie zum Gegenstand eines Nutzungsanspruchs aus § 10 Abs. 1 BArchG werden können (wie BVerwG, Beschluss vom 12. …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2019 – 6 C 21/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das einzelne in einer Akte enthaltene Schriftstück ist eine Unterlage im Sinne von § 11 Abs. 6 und § 1 Nr. 9 BArchG. 2. Der in § 1 Nr. 5 BArchG genannte Begriff des Vorgangs ist materiell zu bestimmen. Er erfasst einzelne Unterlagen, die als inhaltlich zusammengehörende Teile einer Gesamtakte abgetrennt werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem …
  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2022 – 10 C 3/21 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG ist eine Rechtsvorschrift des Bundes über die Geheimhaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArchG. 2. Neben den Voraussetzungen des materiellen Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Satz 1 SÜG müssen die Einstufung der Dokumente als Verschlusssachen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SÜG und die materielle Rechtfertigung einer Einstufung als mindestens VS-Vertraulich vorliegen, um die …
  • BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Grundrechtliche Positionen, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG geltend gemacht werden, sind diesem nicht als eigenständige Ansprüche zur Seite zu stellen, sondern bei der Auslegung der einfachrechtlichen Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen. 2. Suchbegriffe, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen …
  • BVerwG, Urt. v. 30.01.2019 – 6 A 1/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der mit § 6 Abs. 1 Satz 2 BArchG verfolgte Zweck eines erhöhten Schutzes von Unterlagen kann nicht mehr erreicht werden, wenn vom Gericht angeforderte Unterlagen auf der Grundlage eines noch unter der Geltung der alten Fassung des Bundesarchivgesetzes ergangenen Beweisbeschlusses in teilweiser geschwärzter Form vorgelegt und vom Kläger eingesehen worden sind (wie BVerwG, Beschluss vom 12. …
  • BVerwG, Urt. v. 04.06.2026 – 10 A 2.25 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Stimmt das in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die prozessuale Entscheidung des Fachsenats mit den fachgesetzlichen Vorgaben des Bundesarchivgesetzes faktisch überein, kommt ihr in materieller Hinsicht präjudizielle Wirkung zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. April 2025 - 10 A 1.24 -). 2. Zwischen den Geheimhaltungsgründen nach § 13 Abs. …

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