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Zitierfest

BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 3 BArchG – Aufgaben des Bundesarchivs

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

(1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es gewährleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.

(2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der folgenden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:

  • 1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
  • 2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und des Deutschen Bundes,
  • 3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen,
  • 4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokratischen Republik,
  • 5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Organisationen und juristischen Personen sowie der Massenorganisationen der Deutschen Demokratischen Republik und
  • 6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen Parteien verbundenen Organisationen und juristischen Personen der Deutschen Demokratischen Republik.

Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Unterlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest.

(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer als der in § 1 Nummer 9 genannten öffentlichen Stellen sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und natürlicher Personen als Archivgut des Bundes übernehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat.

(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß § 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Änderung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige Unterlagen entstehen können.

(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn

  • 1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte anhand des Archivguts des Bundes stehen und
  • 2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.

(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die anderen Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 BArchG verweisen

  • § 4 BArchG – Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“
  • § 8 BArchG – Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv

Rechtsprechung zu § 3 BArchG

5 Entscheidungen zitieren § 3 BArchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 27.05.2013 – 7 B 43/12 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Archivgut im Sinne des Archivnutzungs- und Einsichtsrechts nach § 5 Abs. 1 BArchG sind nur solche archivwürdige Unterlagen, die im Anschluss an eine Bewertungsentscheidung nach § 3 BArchG an das Bundesarchiv übergeben und von diesem übernommen worden sind. 2. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG folgt keine Verpflichtung der um Informationszugang angegangenen Behörde zur Beschaffung von Informationen …
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – 5 StR 326/23 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Zulässigkeit der Tonaufzeichnung der Verhandlung über die Revision einer ehemaligen Zivilangestellten in einem Konzentrationslager

  • BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7/20, 6 A 8/20, 6 A 7/20, 6 A 8/20 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Grundrechtliche Positionen, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen Nutzungsanspruch aus § 11 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG geltend gemacht werden, sind diesem nicht als eigenständige Ansprüche zur Seite zu stellen, sondern bei der Auslegung der einfachrechtlichen Anspruchsgrundlage zu berücksichtigen. 2. Suchbegriffe, die im Zusammenhang mit einem archivrechtlichen …
  • BGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 5 StR 397/25 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2019 – 6 C 21/18 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das einzelne in einer Akte enthaltene Schriftstück ist eine Unterlage im Sinne von § 11 Abs. 6 und § 1 Nr. 9 BArchG. 2. Der in § 1 Nr. 5 BArchG genannte Begriff des Vorgangs ist materiell zu bestimmen. Er erfasst einzelne Unterlagen, die als inhaltlich zusammengehörende Teile einer Gesamtakte abgetrennt werden können. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem …

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