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Zitierfest

BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 19 BArchG – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

  • 1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
  • 2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19 BArchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19 BArchG? Zitiere den Wortlaut.“

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