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Zitierfest

BArchG · Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

§ 9 BArchG – Veräußerungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2022.

Archivgut des Bundes ist unveräußerlich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 BArchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 BArchG? Zitiere den Wortlaut.“

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