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Rechtsprechung · VGH Hessen

VGH Hessen, Beschluss vom 16.12.1991 – 4 TH 1814/91

(Nachbarantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Gegenantrag des Bauherrn nach Art einer Widerklage im Beschwerdeverfahren; Rechtsschutzinteresse für Eilantrag des Nachbarn; Wohnzwecke iSv BauGBMaßnG § 10 Abs 2)
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:VGHHE:1991:1216.4TH1814.91.0A
Normenkette
§ 80a Abs. 3 VwGO, § 89 Abs. 1 VwGO, § 4 BauNVO, § 6 BauNVO, § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO ... mehr

Tatbestand

Randnummer 1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks S straße in F (Flur 179, Flurstück 41/30), das im vorderen (straßenseitigen) Bereich mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus (überwiegend Altenwohnungen), das beidseitig an die Grundstücksgrenzen heranreicht und unmittelbar an die Bebauung der Grundstücke S straße und Sp straße anschließt, bebaut ist. Im dahinterliegenden Grundstücksbereich ist das Grundstück in einer Tiefe von knapp 10 m unbebaut und grenzt mit seiner hinteren Grenze unmittelbar an das Grundstück Sp straße; auf der Grundstücksgrenze ist eine etwa 1,80 m hohe Mauer errichtet.

Randnummer 2

Der Beigeladene ist Eigentümer der Grundstücke Sp straße (Flur 179, Flurstück 26) und (Flur 179, Flurstück 27). Auf diesen Grundstücken befanden sich vormals im vorderen (straßenseitigen) Bereich zwei einschließlich des Dachgeschosses fünfgeschossige Wohnhäuser und im hinteren Bereich jeweils zwei viergeschossige Wohnhäuser sowie dazwischen ein asphaltierter Parkplatz; im hinteren Bereich des Grundstücks Sp straße war früher zudem ein eingeschossiges Wohngebäude längs der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet. Sämtliche vorgenannten Gebäude auf den Grundstücken Sp straße und wurden zwischenzeitlich abgebrochen.

Randnummer 3

Die vorgenannten Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Randnummer 4

Am 28.04.1989 stellte der Beigeladene einen Bauantrag für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück Sp straße und den Neubau eines Erweiterungsbaus auf dem Grundstück Sp straße für das auf den Grundstücken Sp straße und (Flur 179, Flurstücke 24 und 25) errichtete Hotel A mit Tiefgarage im hinteren Grundstücksbereich, der nach seinem Antrag vom 14.09.1990 nach der Hessischen Bauordnung alter Fassung HBO 1977 genehmigt werden sollte. Am 16.10.1990 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung, der mit Ergänzungsbescheid vom 04.03.1991 diverse weitere Auflagen hinzugefügt wurden. Ebenfalls am 16.10.1990 erteilte sie dem Beigeladenen Befreiung für Abweichungen um einen Meter durch Balkone und Erker von dem Fluchtlinienplan Nr. 1665, rechtsverbindlich seit dem 19.06.1954, sowie für Abweichungen nach entsprechender Nachbarschaftserklärung der Eigentümerin des Grundstücks Sp straße von § 7 Abs. 3 HBO 1977 wegen der Unterschreitung der Bauwichbreite durch das Wohngebäude westlich um 8,40 m. Nach den genehmigten Bauunterlagen soll auf dem Grundstück Sp straße ein einschließlich des Dachgeschosses siebengeschossiges Wohnhaus für 18 Sozialwohnungen mit im wesentlichen gleicher Gebäudetiefe wie das früher dort befindliche Wohnhaus und auf dem Grundstück Sp straße ein mit Dachgeschoß achtgeschossiger Hotelanbau mit 42 Hotelzimmern errichtet werden. Im hinteren Bereich der Grundstücke Sp straße und ist eine Tiefgarage genehmigt, die bis auf ca. 1 m an die Grenze zum Grundstück S straße heranreicht. Die Zufahrt zur Tiefgarage soll über das Anwesen Sp straße erfolgen. Die Bauarbeiten an der Tiefgarage waren laut Eintragung im Bautagebuch des Beigeladenen mit Betonierung der Decke über der Tiefgarage am 13.06.1981 abgeschlossen. Gemäß dem Eingriffs- und Ausgleichsplan sind für den hinteren Bereich der beiden vorgenannten Grundstücke des Beigeladenen nach Erdaufdeckung von ca. 0,85 m über der Tiefgarage Begrünungs- und Gestaltungsmaßnahmen vorgesehen. Das Vorhaben erreicht eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,968 und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,418.

Randnummer 5

Am 10.06.1991 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung der Baugenehmigung auszusetzen und den Bau stillzulegen. Am 09.07.1991 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO anzuordnen. Beide Anträge wurden bisher nicht beschieden.

Randnummer 6

Am 19.06.1991 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz begehrt.

Randnummer 7

Zur Begründung hat sie im wesentlichen folgendes vorgetragen: Die erteilte Baugenehmigung verletze sie in ihren Nachbarrechten. Das nach § 34 Baugesetzbuch BauGB maßgebliche Gebiet sei als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Gemäß § 4 Abs. 3 Baunutzungsverordnung BauNVO könnten in allgemeinen Wohngebieten Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zugelassen werden. Im vorliegenden Fall komme keinesfalls § 4 Abs. 2 BauNVO zur Anwendung, da der Erweiterungsbau des Hotels ersichtlich nicht der Versorgung des betreffenden Gebietes diene. Dieser Hotelerweiterungsbau verstoße auch gegen § 34 BauGB, weil er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Es entstehe ein Großhotel, das im Innenstadtbereich nur in einem Kerngebiet zulässig sein könne. Das bestehende Hotel A weise bereits eine Größe auf, die es als fraglich erscheinen lasse, ob es noch in ein allgemeines Wohngebiet gehöre. Die Größe des Hotels spiele für die von ihm ausgehenden Immissionen durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr und für die Frage eine Rolle, ob noch optisch der Zweck des vorwiegenden Wohnens hinreichend berücksichtigt werde. Werde das Wohnhaus auf dem Grundstück Sp straße im gleichen Stil gebaut, so verstärke sich dieser Eindruck, und allein durch die Ausdehnung der Bebauung für das Hotel und das angrenzende Wohnhaus gehe der Eindruck der vorwiegenden Wohnnutzung optisch verloren. Das Vorhaben lasse es zudem an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen. Die nähere Umgebung des Vorhabens werde geprägt durch vierbis fünfgeschossige Wohnhäuser in geringer Breite. In den Nachbarhäusern dominiere das Wohnen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus. In einer solchen Umgebung füge sich der entstehende Gesamtkomplex weder nach seiner Größe noch nach der Art seiner Nutzung harmonisch ein. Die entstehenden städtebaulichen Spannungen zur Nachbarbebauung seien unübersehbar. Zudem erhöhe sich die Ausnutzungsziffer für das Grundstück weit über die übliche Ausnutzung in diesem Gebiet hinaus; durch die tiefe Bebauung der Grundstücke Sp straße und gehe weitere Freifläche verloren, nachdem ein Teil der Hoffläche schon vor Jahren dem vorhandenen Hotelbau Sp straße und geopfert worden sei. Dadurch werde die Frischluftzufuhr zu dem Haus der Antragstellerin beeinträchtigt. Die Tiefgarage versiegele die gesamte Grundstücksfläche, so daß das Oberflächenwasser zu den Nachbarn abfließen werde. Ein hinreichender Ausgleich werde auch durch die Bepflanzung der Hoffläche nicht erreicht, weil die vorgesehene Erdabdeckung über der Tiefgaragendecke nicht ausreichend für Baumwuchs sei. Zudem werde sich das Zubetonieren der gesamten Hoffläche negativ auf das Kleinklima auswirken. Die zu erwartenden Immissionen (Abluft, Kraftfahrzeuglärm) und der voraussichtlich erhöhte Müllanfall würden zu weiteren Beeinträchtigungen des Wohnens führen. Die Genehmigung für die Tiefgarage sei rechtswidrig, da diese unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück S str in einer Höhe von etwa 80 cm über der Grundstücksoberkante des Baugrundstücks errichtet werde. Die Genehmigung des Vorhabens widerspreche im übrigen der von der Antragsgegnerin früher in der Öffentlichkeit geäußerten Planungsabsicht, das Wohnen in diesem Gebiet zu sichern. Angesichts dieser Ankündigung habe die Antragstellerin mit erheblichem Kostenaufwand 10 Wohnungen im sozialen Wohnungsbau auf dem Grundstück S straße geschaffen.

Randnummer 8

Die Antragstellerin hat beantragt,

Randnummer 9

die Vollziehung der von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 1990 zur Errichtung eines Wohnhauses und der Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage auf den Grundstücken Sp straße und in F auszusetzen und die Stillegung der bereits begonnenen Bauarbeiten an dem Bauvorhaben anzuordnen.

Randnummer 10

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

Randnummer 11

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 12

Sie hat im wesentlichen ausgeführt, das Geviert zwischen B Platz, E Straße, S straße und Sp straße sei auch durch Hotelnutzung geprägt. Für die Beurteilung seien zumindest die gegenüberliegenden Seiten der S straße sowie der Bereich G straße, St Straße heranzuziehen, wo sich ebenfalls Wohnnutzung mit weiterer nicht wohnlicher Nutzung befinde. Die Antragstellerin übersehe, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Genehmigung eines Großhotels handele, sondern um die Genehmigung eines Wohnhauses sowie eines kleineren Hotelanbaus. Für dieses Vorhaben sei von der bei Bauantragstellung vorhandenen tatsächlichen Situation nach § 34 BauGB auszugehen. In die von Wohnnutzung und beträchtlicher Hotelnutzung geprägte Umgebung füge sich das Vorhaben durchaus ein. Auch würden durch den Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück Sp straße nicht §§ 7 und 8 HBO 1977 verletzt. Wegen des nach Westen hin abschüssigen Verlaufs der Sp straße lägen sämtliche Grundstücke an ihrer Westgrenze etwas höher als die jeweils westlich anschließenden Nachbargrundstücke. Im Hinblick auf die besonderen topographischen Verhältnisse in diesem Bereich seien sich daraus zwangsläufig ergebende geringfügige Geländestufen zu den Nachbargrundstücken hinzunehmen. Aus diesem Grunde sei auf dem Baugrundstück Sp straße eine Erdaufdeckung von 0,85 m zugelassen worden. Die Tiefgaragendecke liege an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin nur wenige Zentimeter über der bisherigen Geländeoberfläche. Die Tiefgarage, deren Zufahrt über das Anwesen Sp straße erfolge, beeinträchtige das Grundstück der Antragstellerin daher nicht.

Randnummer 13

Der Beigeladene hat beantragt,

Randnummer 14

den Antrag abzulehnen.

Randnummer 15

Er hat sich der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin angeschlossen und im wesentlichen weiter ausgeführt, die Tiefgarage reiche entgegen der Behauptung der Antragstellerin keine 80 cm über die Geländeoberfläche, sondern bleibe vielmehr unterhalb der bisherigen Geländeoberfläche bzw. überschreite diese maximal um 0,10 m. Zudem halte die Tiefgarage einen Abstand zur Grenze der Antragstellerin von ca. 1,20 m ein. Die neue bauliche Situation wirke sich nicht negativ auf das Grundstück S straße der Antragstellerin aus. Durch die Beseitigung des zuvor im hinteren Bereich gelegenen größeren asphaltierten oberirdischen Parkplatzes trete vielmehr eine Verbesserung ein, denn der früher vorhandene Lärm der Pkw's und deren Abgase würden durch die Tiefgarage vermieden. Deren Einfahrt liege schallisoliert und mit Überdachung versehen im Anwesen Sp straße. Im übrigen erhalte das vorhandene Hotel lediglich einen Anbau mit 42 Zimmern. Auch liege die Ausnutzungsziffer des Grundstücks nicht weit über der üblichen Ausnutzung in diesem Gebiet. Die Gebäudetiefe gehe nicht deutlich über den bisherigen Stand hinaus, da die rückwärtigen Gebäude auf den Grundstücken Sp straße und abgerissen worden seien. Da aber der beseitigte Altbaubestand noch die Umgebung mitgeprägt habe, könne von einer Überschreitung der baulichen Nutzung keine Rede sein. Zudem habe sich nach dem Abriß dieser Gebäude die Besonnung und Frischluftzufuhr des Grundstücks S straße der Antragstellerin erheblich verbessert. Ihm komme auch die gärtnerische Gestaltung der rückwärtigen Grundstücksfläche zugute, weshalb keine negativen Auswirkungen auf das Kleinklima zu erwarten seien. Die Grundstücksoberfläche werde nicht versiegelt, weil die über der Tiefgarage aufzubringende Erdschicht genügend Oberflächenwasser aufnehmen könne, zumal zahlreiche Pflanzen eingebracht würden. Ein Abfließen des Wassers auf das Grundstück der Antragstellerin sei nicht zu befürchten. Im übrigen überrage die von der Antragstellerin errichtete, ca. 1,80 m hohe Mauer die Tiefgarage bei weitem. Auch wegen dieser Mauer, die zum Wohnhaus der Antragstellerin einen Abstand von knapp 10 m einhalte, könne es durch die Tiefgarage zu keiner baulichen oder sonstigen Beeinträchtigung kommen.

Randnummer 16

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 18.07.1991 abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO zulässig sei, da fraglich sei, ob § 10 Abs. 2 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch BauGBMaßnahmenG einschlägig sei. Soweit sich der Antrag gegen die Tiefgarage wende, könne er keinen Erfolg haben, weil die Stillegung insoweit nicht mehr geeignet sei, mögliche Rechte der Antragstellerin zu sichern. Im übrigen sei die Baugenehmigung rechtmäßig. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung dies sei das von E Straße, B Platz, Sp straße und S straße gebildete Geviert ein. Dort sei eine geschlossene Blockrandbebauung mit fünfbis achtgeschossigen Häusern, die mit Ausnahme der Grundstücke Sp straße und, auf der das Hotel A mit 192 Zimmern errichtet sei, überwiegend Wohnzwecken dienten. Bodenrechtliche Spannungen entstünden nicht.

Randnummer 17

Gegen den Beschluß vom 18.07.1991 hat die Antragstellerin am 31.07.1991 Beschwerde eingelegt.

Randnummer 18

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen und macht Ausführungen zur Antragstellung.

Randnummer 19

Die Antragstellerin beantragt,

Randnummer 20

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß der Widerspruch der Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. B 89-1099 vom 16. Oktober 1990 zur Errichtung eines Wohnhauses und der Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage auf den Grundstücken Sp straße und, F aufschiebende Wirkung hat, und die Stillegung der bereits begonnenen Bauarbeiten an dem Bauvorhaben anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stillegung der Bauarbeiten zur Errichtung des Wohnhauses und zur Erweiterung des Hotels mit Tiefgarage bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin anzuordnen,

Randnummer 21

hilfsweise,

Randnummer 22

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Vollziehung der von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung Nr. B 89-1099 vom 16. Oktober 1990 zur Errichtung eines Wohnhauses und zur Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage auf den Grundstücken Sp straße 6 und 7, F, auszusetzen und die Stillegung der bereits begonnenen Bauarbeiten an dem Bauvorhaben anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stillegung der Bauarbeiten zur Errichtung des Wohnhauses und zur Erweiterung des Hotels mit Tiefgarage bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin anzuordnen,

Randnummer 23

hilfsweise,

Randnummer 24

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen sowie die Stillegung der bereits begonnenen Bauarbeiten an dem Bauvorhaben anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stillegung der Bauarbeiten zur Errichtung des Wohnhauses und zur Erweiterung des Hotels mit Tiefgarage bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin anzuordnen,

Randnummer 25

hilfsweise,

Randnummer 26

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung eines Wohnhauses und zur Erweiterung eines Hotels mit Tiefgarage auf den Grundstücken Sp straße und, F, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung stillzulegen.

Randnummer 27

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 28

die Beschwerde zurückzuweisen.

Randnummer 29

Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, daß für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs das Rechtsschutzinteresse fehle, da sie den Beigeladenen über den Suspensiveffekt des Widerspruchs informiert habe. Wegen der Fertigstellung der Tiefgarage stehe der Antragstellerin insoweit kein durch einstweilige Maßnahmen zu sicherndes Recht mehr zu. Sowohl das Wohnhaus als auch der Hotelanbau seien nach § 34 BauGB zulässig und fügten sich in die durch einen hohen Anteil an Wohnnutzung und durch die genehmigte Hotelnutzung geprägte nähere Umgebung ein.

Randnummer 30

Der Beigeladene beantragt,

Randnummer 31

die Beschwerde zurückzuweisen

Randnummer 32

und

Randnummer 33

die ihm erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 1990 für sofort vollziehbar zu erklären.

Randnummer 34

Zur Begründung verweist der Beigeladene im wesentlichen auf die Fertigstellung der Tiefgarage und darauf, daß das Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig sei. Da keine Nachbarrechte verletzt würden, überwiege das Verwirklichungsinteresse.

Randnummer 35

Die Antragsgegnerin hat sich zu dem vorgenannten Antrag des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung für sofort vollziehbar zu erklären, nicht geäußert. Die Antragstellerin hält ihn für unzulässig.

Randnummer 36

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts gleichen Rubrums Az.: VIII/1 E 650/90 - und der Behördenvorgänge (1 Bauakte, 1 Widerspruchsakte) betreffend das Bauvorhaben des Beigeladenen sowie der Behördenvorgänge betreffend das Anwesen S straße der Antragstellerin Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 37

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 ff. VwGO), aber unbegründet.

Randnummer 38

Während die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren lediglich die Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung und die Stillegung der Bauarbeiten beantragt hat, stellt sie im Beschwerdeverfahren darüber hinaus die vorstehend wiedergegebenen Anträge.

Randnummer 39

Soweit nunmehr neben einem Ausspruch zur Vollziehbarkeit der Baugenehmigung im zweiten Teil des Hauptantrags zur begehrten Anordnung zur Einstellung der laufenden Bauarbeiten ein Hilfsantrag gestellt wird, handelt es sich um eine entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO sachdienliche Antragsänderung.

Randnummer 40

Auch der erste, auf Feststellung gerichtete Teil des Hauptantrags ist eine Antragsänderung, für die § 91 VwGO entsprechend gilt. Da zwar die Antragsgegnerin sich auf die veränderte Antragstellung schriftsätzlich eingelassen hat, ohne zu widersprechen, der Beigeladene aber nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kommt es auf die Sachdienlichkeit dieser Antragsänderung an. Der Feststellungsantrag ist jedoch wie noch auszuführen ist nicht zulässig und darum auch nicht sachdienlich.

Randnummer 41

Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf eingelegt hat, richtet sich seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl. 1990 I S. 2809) am 01.01.1991 nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdnr. 90 m.w.N.; Redeker, NVwZ 1991, 526, 530).

Randnummer 42

Für eine (isolierte) Feststellung, daß der Widerspruch der Antragstellerin vom 31.10.1990 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 16.10.1990 aufschiebende Wirkung hat, fehlt es jedenfalls am Rechtsschutzinteresse. Eine Feststellung, daß ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, sieht § 80a Abs. 3 VwGO wie § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausdrücklich vor. Für den Fall des Verwaltungsaktes ohne Doppelwirkung ist in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 700) jedoch anerkannt, daß es Art. 19 Abs. 4 GG bei faktischer Vollziehung des Verwaltungsaktes unter Mißachtung des Suspensiveffektes nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebieten kann, die Behörde entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO durch die Feststellung, daß der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, zur Beachtung der Suspensivwirkung anzuhalten. Im Gegensatz dazu ignoriert in dem hier vorliegenden Fall des Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung (Baugenehmigung) nicht die Behörde (Antragsgegnerin) den Suspensiveffekt, sondern "vollzieht" der Bauherr (Beigeladene) die Baugenehmigung, indem er die Bauarbeiten ungeachtet des Widerspruchs des Dritten (Antragstellerin) fortsetzt. Ob eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zumindest dann in Betracht kommen kann, wenn der Bauherr trotz des die Vollziehung der Baugenehmigung hemmenden Widerspruchs des Dritten die Bauarbeiten fortsetzt und die Behörde einen Antrag des Dritten auf einstweilige Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte entsprechend § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO unbeantwortet läßt (so Redeker, NVwZ 1991, 526, 529), kann dahinstehen. Denn die (isolierte) Feststellung, daß der Widerspruch des Dritten gegen den Verwaltungsakt mit Drittwirkung (Baugenehmigung) aufschiebende Wirkung hat, ist hier nicht geeignet, die Antragsgegnerin zur Beachtung des Suspensiveffektes anzuhalten. Diese geht von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus und hat dies auch dem Beigeladenen mitgeteilt. Auch der Beigeladene geht von dem Suspensiveffekt des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die ihm erteilte Baugenehmigung aus, wie sein bei der Antragsgegnerin am 09.07.1991 gestellter Antrag und wie sein im Beschwerdeverfahren gestellter Antrag jeweils auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt ausweislich ihres Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für die Antragstellerin. Somit fehlt es hier, da alle Beteiligten (zutreffend) von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausgehen, jedenfalls am Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung. Mehr als diese Mitteilung der Antragsgegnerin an den Beigeladenen kann im übrigen mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht erreicht werden. Denn über eine solche Mitteilung hinausgehende Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten sind nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur auf Antrag des Dritten zu treffen. Ohne einen solchen Antrag des Dritten allein aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 1 HBO i.d.F. vom 25.09.1991 (GVBl. 1991 I S. 301) HBO 1990 -, der § 83 Abs. 1 HBO 1990 vorgeht, ist die Behörde dazu nicht verpflichtet (a.A. wohl Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 80 Rdnr. 4, wo ausgeführt wird: "Die Behörde hat die Wirkung des Rechtsbehelfs gegenüber dem Begünstigten notfalls durch entsprechende Anordnungen durchzusetzen."), denn der nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehende Suspensiveffekt hat lediglich zur Folge, daß zwar das Gebrauchmachen von der nicht für sofort vollziehbar erklärten Baugenehmigung unzulässig, weil suspensionswidrig ist, ein formell illegales Handeln darauf stellt § 102 Abs. 1 Nr. 1 HBO 1990 ab (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 02.09.1982 Nr. 2 B 81 A.984 -, BRS 39 Nr. 228) darin gleichwohl nicht zu erblicken ist (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 14.06.1991 14 UE 1162/82 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.04.1988 10 S 1498/86 -, VBlBW 1988, 435 = NVwZ-RR 1989, 123), denn die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs läßt die formelle Legalität eines Vorhabens unberührt und verhindert lediglich die Vollziehbarkeit der Genehmigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.08.1988 4 B 89.88 -, NVwZ 1989, 48).

Randnummer 43

Der Antrag der Antragstellerin, die Stillegung der bereits begonnenen Bauarbeiten anzuordnen, ist unzulässig, da das Gericht nach § 80a Abs. 3 VwGO keine unmittelbaren Maßnahmen gegenüber dem Bauherrn treffen kann, sondern nur die Bauaufsichtsbehörde entsprechend verpflichten kann (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 30.01.1991 4 TG 3243/90 -, NVwZ 1991, 592 = BauR 1991, 185).

Randnummer 44

Der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stillegung der Bauarbeiten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, ist nunmehr über § 80a Abs. 3 VwGO und nicht mehr über § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.01.1991, a.a.O.).

Randnummer 45

Voraussetzung für den Erfolg eines solchen Antrags auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, daß die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.01.1991, a.a.O.; Beschl. v. 20.06.1991 4 TH 1094/91 -). Dies ist hinsichtlich der Tiefgarage nicht (mehr) der Fall. Nach der Eintragung im Bautagebuch des Beigeladenen wurde die Betonierung der Decke über der Tiefgarage am 13.06.1981 abgeschlossen. Lediglich die Abluftschächte, die durch die beiden in Errichtung befindlichen Gebäude geführt werden, sind noch nicht installiert. Ein Sicherungsbedürfnis, das regelmäßig nur dann gegeben ist, wenn die Fortführung und Vollendung der Arbeiten an einem Bauvorhaben die spätere Durchsetzung eines etwa bestehenden Abwehrrechts gegen den Beigeladenen wegen dieser baulichen Maßnahmen und wegen der ihre zugrundeliegenden Genehmigung erschweren würde, besteht daher nicht (mehr).

Randnummer 46

Im übrigen ist der Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Stillegung der Bauarbeiten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, unbegründet.

Randnummer 47

Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Randnummer 48

Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn

Randnummer 49

ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen

Randnummer 50

und

Randnummer 51

die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind

Randnummer 52

und

Randnummer 53

durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 01.08.1991 4 TG 1244/91 -).

Randnummer 54

Ein derartiges Abwehrrecht steht der Antragstellerin offensichtlich nicht zu.

Randnummer 55

Da für das in Rede stehende Gebiet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil, kein Bebauungsplan existiert, stellt § 34 BauGB die maßgebliche bauplanungsrechtliche Beurteilungsgrundlage dar. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist sowie die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

Randnummer 56

Zur Beantwortung der Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen in die nähere Umgebung einfügt, ist diese zunächst zu ermitteln. Wie weit der Bereich der für eine Beurteilung maßgeblichen näheren Umgebung zu ziehen ist, richtet sich jeweils nach dem Einwirkungsbereich des Vorhabens auf seine Umgebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564). Dazu ist von der Umgebung des im Mittelpunkt liegenden Baugrundstücks auszugehen und werden konzentrische Kreise gebildet, wobei nach den Besonderheiten des Einzelfalles Abweichungen geboten sein können, die das Ergebnis einer nicht schematischen, sondern wertenden Betrachtung sind (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.12.1984 4 TG 2545/84 -, BRS 42 Nr. 77 = ESVGH 35, 126 = HSGZ 1985, 166; Urt. v. 04.09.1987 4 UE 1048/85 HessVGRspr. 1988, 12; Urt. v. 27.05.1988 4 UE 1359/85 -). Im vorliegenden Fall kommt der Senat bei gebotener wertender Betrachtung nach Aktenlage zu der Feststellung, daß das von E Straße, B Platz, Sp straße und S straße gebildete Geviert als maßgeblicher Bereich der näheren Umgebung anzusehen ist.

Randnummer 57

Nach der Art der Nutzung fügt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen in diese nähere Umgebung ein. Soweit die nähere Umgebung einem der in §§ 2 bis 11 Baunutzungsverordnung BauNVO angeführten Baugebiete entspricht, kommt es nach § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allein darauf an, daß das Vorhaben nach §§ 2 bis 11 BauNVO in dem jeweiligen Baugebiet zulässig ist. In dem vorstehend umschriebenen Geviert sind auf den Grundstücken Sp straße, S straße und E Straße, und Wohnhäuser errichtet. Auf dem Grundstück Sp straße und befindet sich das Hotel A. In dem fünfgeschossigen Gebäude Sp straße 2 sind im Erdgeschoß eine Elektrofirma, im ersten Obergeschoß die Firma "P", im zweiten Obergeschoß eine Pelzfirma und im dritten Obergeschoß ein Planungsbüro untergebracht. In dem Eckhaus B Platz befinden sich im Erdgeschoß ein Reisebüro, ein Friseurgeschäft und ein in Renovierung befindliches Ladenlokal. In den Häusern B Platz und sind im Erdgeschoß ein Laden bzw. eine Import- und Exportfirma mit Ladenlokal untergebracht. Im Eckhaus B-Platz /E Straße sind im Erdgeschoß ein Reisebüro, ein Friseurgeschäft und eine Gaststätte untergebracht. Im Eckhaus E Straße befinden sich im Erdgeschoß eine Pilsstube und ein Reisebüro. Mit Ausnahme der reinen Wohnhäuser und des Hotels A werden alle vorgenannten Häuser im übrigen zu Wohnzwecken genutzt. Dieses Geviert ist somit wegen der umfänglichen Wohnnutzung entweder noch als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO oder wegen der nicht unerheblichen gewerblichen Nutzung insbesondere durch das (bestehende) Hotel A bereits als Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO zu qualifizieren. Das Hotel A kann dabei nicht als singuläre Anlage, die als Fremdkörper unbeachtlich sein kann, angesehen werden, denn die nähere Umgebung kann wegen der unterschiedlichen gewerblichen Nutzung vornehmlich in Erdgeschossen nicht als im wesentlichen homogene Bebauung qualifiziert werden, und das Hotel A wirkt wegen seiner die übrigen Gebäude erheblich übertreffenden Größe in der Umgebung tonangebend (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 4 C 23.86 -, NVwZ 1990, 755). Eine abschließenden Klärung, welchem der beiden vorgenannten Gebiete nach der Baunutzungsverordnung das Geviert (nähere Umgebung) entspricht, bedarf es nicht. Denn das Wohnhaus (Sp straße) ist nach §§ 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BauNVO sowohl im allgemeinen Wohngebiet als auch im Mischgebiet zulässig. Der Hotelanbau (Sp straße) ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Mischgebiet zulässig. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann er auch im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden. Diese Vorschrift enthält im Unterschied zu § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, wonach im reinen Wohngebiet nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden können, keine derartige Einschränkung. Mithin können im allgemeinen Wohngebiet auch größere Hotels, auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauNVO sogar mit Restaurantbetrieb, zugelassen werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4 BauNVO Rdnr. 19). Daher kann der Hotelanbau (Sp straße 6) im allgemeinen Wohngebiet nach seiner Art zugelassen werden, zumal es sich nicht um eine Neuerrichtung eines Hotels, sondern um einen in Bezug auf das bestehende Hotel A mit 193 Zimmern und sonstiger vollständiger Hoteleinrichtung untergeordneten Hotelanbau mit 42 Zimmern, d. h. um eine ausschließliche Erhöhung der Zimmerkapazität um ca. 20 %, handelt. Die Einschränkung in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO für Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, "die der Versorgung des Gebiets dienen" enthält § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nicht und ist auch nicht sinngemäß auf Betriebe des Beherbergungsgewerbes übertragbar, da diese nach ihrer Eigenart regelmäßig nicht nur der Versorgung eines kleinen Gebiets, wie es das Geviert (nähere Umgebung) darstellt, sondern einer ganzen Gemeinde oder einem Ortsteil je nach der Größe derselben dienen. Dies bringt auch z. B. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zum Ausdruck, da ansonsten in dieser Vorschrift nicht zwischen kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes und Läden und nicht störenden Handwerksbetrieben, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, hätte differenziert werden müssen.

Randnummer 58

Das Bauvorhaben des Beigeladenen fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in diese nähere Umgebung ein.

Randnummer 59

Das Maß der baulichen Nutzung kann in Bebauungsplänen u. a. nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt werden. In dem Geviert Sp straße, S straße, E Straße, B Platz ist sechsgeschossige (B Platz,) und achtgeschossige (B Platz Sp straße und), im übrigen fünfgeschossige Bebauung vorhanden. Das Bauvorhaben mit sieben (Wohnhaus) und acht (Hotelanbau) Geschossen (einschließlich Dachgeschoß) hält sich im Rahmen der vorhandenen Bebauung.

Randnummer 60

Nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann nunmehr auch die Festsetzung der Gebäudehöhe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen dienen. Insbesondere im Hinblick darauf, daß dann gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen sind, kann offen bleiben, inwieweit die Gebäudehöhe auch im unbeplanten Innenbereich als Maßstab für das Einfügen des Bauvorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung und für die Wahrung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme herangezogen werden kann (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.11.1991 4 TH 1699/91 -). Jedenfalls soll nach dem Straßenansichtsplan, der Bestandteil der Genehmigung ist, das Wohnhaus Sp Straße die Traufhöhe des Wohnhauses Sp straße aufnehmen und soll sich dann der Hotelanbau Sp straße zwischen dem Wohnhaus Sp straße und dem bereits bestehenden Hotel A in der Sp straße und stufig einfügen, d. h., die Höhe des Bauvorhabens hält sich im Rahmen der vorhandenen Bebauung.

Randnummer 61

Auch hinsichtlich der Bebauungstiefe fügt sich das Bauvorhaben in diese nähere Umgebung ein. Sie liegt zwischen der auf den Grundstücken Sp straße und einerseits und der auf den Grundstücken Sp straße und andererseits vorhandenen Bebauungstiefen. Die Bebauungstiefe des Wohnhauses Sp straße entspricht zudem weitestgehend der des früher dort vorhandenen Wohnhauses; die des Hotelanbaus Sp straße ist gegenüber der des früher dort befindlichen Wohnhauses im wesentlichen nur zur Sp straße hin größer.

Randnummer 62

Dies bedeutet zugleich, daß sich das Bauvorhaben (Wohnhaus und Hotelanbau) hinsichtlich der überbauten Grundfläche (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 15.04.1987 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68) in die nähere Umgebung einfügt.

Randnummer 63

Hinsichtlich des Volumens des Bauvorhabens ist von Bedeutung, daß die früher auf den Grundstücken Sp straße und vorhandenen ein- und viergeschossigen Hinterhäuser nicht mehr vorhanden sind und der gesamte rückwärtige Bereich (mit Ausnahme der Tiefgarage) von Bebauung frei bleibt. Dadurch bleibt das Volumen des Bauvorhabens gegenüber dem der früheren Bebauung auf den Grundstücken Sp straße und (sieben bzw. acht gegenüber früher fünf Geschossen, etwas größere Bebauungstiefe) insgesamt weitestgehend gleich.

Randnummer 64

Geringfügige Abweichungen der GFZ und der GRZ des Bauvorhabens gegenüber diesen Werten der früheren Bebauung und denen der Bebauung in der näheren Umgebung sind daher unbeachtlich.

Randnummer 65

Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme. Trotz Einhaltung des aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmens kann ein Vorhaben sich dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es die gebotene Rücksichtnahme, insbesondere auf die unmittelbar in der Nähe vorhandene Bebauung, vermissen läßt. Dieses Gebot der Rücksichtnahme auf die unmittelbare Umgebung des Baugrundstücks ist objektiv-rechtlich in dem Begriff des sich Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthalten. Es ist verletzt, wenn durch das Vorhaben bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen im Sinne des Rechtsgedankens des § 15 Abs. 1 BauNVO hervorgerufen werden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 17.02.1986 4 TG 2004/86 -; Urt. v. 07.11.1986 4 OE 68/83 -, HessVGRspr. 1987, 63). Erforderlich ist eine mehr als geringfügige, d. h. eine abweichende, störende Überschreitung des vorhandenen Maßes der baulichen Nutzung und ein erhebliches, krasses Herausfallen aus der näheren Umgebung, das nicht auflösbare Probleme verursacht, die auf diese abgewälzt werden. Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 66

Das geplante Wohnhaus Sp straße übersteigt zwar das Maß der zuvor gegebenen Nutzung deshalb, weil nunmehr in sieben Geschossen anstatt ehemals in fünf Geschossen (jeweils einschließlich Dachgeschoß) Wohnnutzung stattfinden soll. Damit wird jedoch lediglich die Wohnnutzung quantitativ und zudem nicht wesentlich erhöht. Insoweit ist beachtlich, daß die früher im hinteren Grundstücksbereich vorhandenen ein- und viergeschossigen Wohngebäude entfernt wurden und dadurch die Wohnnutzung insgesamt jedenfalls nicht nennenswert erhöht ist, da die prägende Wirkung des Altbestandes mit dessen Beseitigung nicht automatisch entfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = BRS 46 Nr. 62 = NJW 1987, 1656). Daher war hier die beabsichtigte siebengeschossige Wohnbebauung mit niedrigerer Geschoßhöhe als der des früher dort befindlichen Wohnhauses unter Einhaltung der bisherigen Bauwerkshöhe naheliegend, um einer der früher in Vorderhaus und Hinterhäusern vorhandenen Wohnnutzung vom Umfang her entsprechende Wohnnutzung zu erreichen. Auf eine eventuelle Verletzung der bauordnungsrechtlichen Regelungen über den Bauwich und über die Abstandsfläche der §§ 7 und 8 HBO 1977, die im übrigen vorliegend nicht erkennbar ist, kann sich die Antragstellerin nicht berufen, da das Wohnhaus nicht an ihr Grundstück grenzt.

Randnummer 67

Das Gebot der Rücksichtnahme wird auch nicht durch den Hotelanbau (Sp straße) verletzt. Insoweit ist bereits fraglich, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung der Antragstellerin gegeben sein kann, denn der Hotelanbau befindet sich von der nordöstlichen Grenze des Grundstücks S straße der Antragstellerin ca. 30 m und von deren Wohnhaus ca. 40 m entfernt. Was die Gebäudestellung betrifft, ist zu bedenken, daß auch das früher auf dem Grundstück Sp straße vorhandene rückwärtige viergeschossige Gebäude entfernt wurde und daher keinen Schattenwurf mehr verursacht, vielmehr ein freier Innenhofbereich entstanden ist. Auswirkungen durch den Hotelbetrieb im Anbau Sp straße, in dem zudem lediglich Gästezimmer eingerichtet werden sollen, bedingt durch Immissionen wie Abluft und Pkw-Lärm, werden daher kaum in dem Bereich des Grundstücks S straße der Antragstellerin den Grad im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nicht hinzunehmender Beeinträchtigungen erreichen. Da die Benutzung der Tiefgarage über das Grundstück Sp straße erfolgen wird und da der zusätzlich zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr durch Hotelbesucher vornehmlich in der Sp straße und auf die übrigen Straßen der näheren Umgebung verteilt stattfinden wird, ist eine schwere und unerträgliche Verschlechterung der Grundstückssituation nicht zu erkennen. Nicht nachvollziehbar ist, daß durch die Müllentsorgung des Bauvorhabens eine solche Verschlechterung zu erwarten ist. Auch handelt es sich bei der Hotelnutzung um keine derart untypische, die nicht lösbare Probleme verursacht, die auf die Umwelt abgewälzt werden, zumal die zusätzlichen 42 Zimmer des Hotelanbaus gegenüber den vorhandenen 193 Zimmern in dem bestehenden Hotel A eine Erweiterung um nicht mehr als etwa ca. 20 % darstellen. Dadurch wird das bestehende Verhältnis der Wohnnutzung zur Hotelnutzung in dem Geviert nur geringfügig verändert. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin in nächster Nähe des F er Hauptbahnhofs gelegen sind und für die nähere Umgebung eines Hauptbahnhofs Hotels typisch sind.

Randnummer 68

Die früheren Ankündigungen von Vertretern der Antragsgegnerin, das Wohnen in dem betreffenden Gebiet zu sichern, begründen ebensowenig wie das Errichten von Wohnungen auf dem Grundstück S straße 4 durch die Antragstellerin im Vertrauen auf diese Ankündigungen ein Abwehrrecht der Antragstellerin gegen den Hotelanbau.

Randnummer 69

Auch aus der in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 23.05.1991 beschlossenen förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes G viertel nach §§ 140 Nr. 2, 142 BauGB kann die Antragstellerin ungeachtet der Frage, ob die Anzeige und Bekanntmachung der Sanierungssatzung nach § 143 BauGB zwischenzeitlich erfolgt sind, kein Abwehrrecht herleiten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage und des entsprechenden Eilrechtsschutzes ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung diese datiert hier vom 16.10.1990 unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheides (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 09.11.1987 4 TG 1913/87 -, BRS 47 Nr. 156 m.w.N.). Dies bringt auch § 144 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck. Zudem begründet ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt keine Nachbaransprüche, sondern regelt allgemein das Verhältnis betroffener Eigentümer und sonstiger, dem Genehmigungsvorbehalt unterliegender Beteiligter zur Gemeinde (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 09.06.1975 IV A 190.75 -, BRS 29 Nr. 197; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 145 Rn. 31). Endlich verlangt das Gesetz nicht, daß städtebauliche Mißstände vollständig behoben werden müssen (vgl. Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.11.1990, §§ 136 171 Vorb. Rn. 35).

Randnummer 70

Die Antragstellerin hat schließlich keinen Abwehranspruch bezüglich der Erdabdeckung der Tiefgarage. Zunächst ist diese Aufschüttung auf der Tiefgaragendecke ebenso wie andere aufgrund des nach Westen hin abschüssigen Verlaufs der Sp straße entstehende verhältnismäßig niedrige Stufen zu den Nachbargrundstücken nicht geeignet, bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen hervorzurufen. Diese Erdaufdeckung ist jedoch bauordnungsrechtlich im Bauwich unzulässig. Maßgeblich ist die Hessische Bauordnung vom 16.12.1977 (GVBl. 1978 I S. 1) in der Fassung vom 24.03.1986 (GVBl. 1986 I S. 102) HBO 1977 -. Diese Fassung der HBO hat der Beigeladene nach dem Gesetz zur Ergänzung des Änderungsgesetzes zur HBO vom 11.11.1990 (GVBl. 1990 I S. 538), geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Änderungsgesetzes zur HBO vom 26.06.1991 (GVBl. 1991 I S. 209), wählen können und hat sie gewählt (s. o.). Die Erdaufdeckung ist eine Aufschüttung, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HBO 1977 als bauliche Anlage gilt, die nach § 7 Abs. 4 HBO 1977 innerhalb einer Abstandsfläche von 3 m entlang der Grundstücksgrenze nicht zulässig ist. Aufgrund ihrer Höhe von 0,85 m ist sie auch keine die Geländeoberfläche diese liegt etwa auf der Höhe der Tiefgaragendecke nur unwesentlich überragende Anlage im Sinne von § 7 Abs. 4 HBO 1977. Ob hier nach § 94 Abs. 2 HBO 1977 eine Befreiung zulässig wäre, bedarf keiner Erörterung, denn die Antragstellerin wird durch die Aufschüttung nicht tatsächlich beeinträchtigt, und zwar optisch schon deswegen nicht, weil die ca. 1,80 m hohe Mauer entlang der Grundstücksgrenze die Erdaufdeckung um annähernd 1 m überragen wird. Es ist auch nicht zu erkennen, daß die 0,85 m starke Erdaufdeckung nicht ausreichen soll, um Regenwasser aufzufangen. Insoweit tritt gegenüber der früheren Situation, der asphaltierten Hoffläche und der Hinterhausbebauung, eher eine Verbesserung ein. Ein Zusammenhang zwischen von der Antragstellerin behaupteten Wasserschäden am Gebäude S straße auf die und der Anlage der mit Erde überdeckten Tiefgarage des Beigeladenen ist nicht ersichtlich. Durch das Entfernen der Hinterhäuser auf den Grundstücken S straße und und durch die gärtnerische Gestaltung der gesamten Freifläche ist hinsichtlich Belichtung und Belüftung eine Verbesserung zu erwarten.

Randnummer 71

Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Antragstellerin keine Abwehrrechte gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen zustehen.

Randnummer 72

Auch die weiteren Hilfsanträge sind Antragsänderungen, die entsprechend § 91 VwGO unzulässig sind, da ihnen der Beigeladene nicht ausdrücklich zugestimmt hat und da sie wie noch auszuführen ist wegen Unzulässigkeit nicht sachdienlich sind.

Randnummer 73

Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung ist unzulässig, da die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde.

Randnummer 74

Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese Baugenehmigung ist ebenfalls unzulässig, da dieser Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO bereits aufschiebende Wirkung hat. Diese Bestimmung ist auch auf vor Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG zum 01.01.1991 erhobene Widersprüche anzuwenden (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30.01.1991, a.a.O.; Beschl. v. 01.03.1991 3 TG 7/91 -, NVwZ 1991, 897). Zudem ist der Widerspruch nicht nach § 70 VwGO verspätet (vgl. dazu Hess. VGH, Beschl. v. 24.09.1970 IV TH 36/70 -, ESVGH 21, 97) und fehlt der Antragstellerin nicht offensichtlich die Widerspruchsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu Kopp, a.a.O., § 80 Rdnr. 29 m.w.N.). § 10 Abs. 2 des durch Art. 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17.05.1990 (BGBl. 1990 I S. 926) eingeführten Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch BauGBMaßnahmenG -, wonach der Widerspruch eines Dritten gegen die (nach dem 31.05.1990) erteilte bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, keine aufschiebende Wirkung hat, ist nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift stellt auf die bauaufsichtliche Genehmigung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 HBO 1990) ab, die hier mit einem Wohnhaus und einem Hotelanbau kein ausschließlich Wohnzwecken dienendes Vorhaben zum Gegenstand hat. Eine Teilung der Baugenehmigung in die für das Wohnhaus und die für den Hotelanbau kommt nicht in Betracht, da die Baugenehmigung nur auf Antrag (§ 90 HBO 1990) erteilt wird und der Bauantragsteller die inhaltliche Umschreibung und Umgrenzung des Vorhabens vornimmt und damit festlegt, was Verfahrensgegenstand sein soll. Dabei kann er selbst mehrere selbständige Gebäude zu einem einheitlichen baulichen Vorhaben zusammenfassen, wenn die Verwirklichung für ihn nur in dieser Zusammenfassung von Bedeutung ist, weil sonst die Gefahr bestünde, daß ein Teil des Vorhabens zugelassen würde, der für sich betrachtet nicht seinen Absichten entspricht oder diesen gar zuwiderläuft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.1980 4 C 99.77 -, NJW 1991, 776; Urt. v. 03.05.1974 IV C 10.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 109). Für eine untrennbare Verknüpfung von Wohnhaus und Hotelanbau spricht hier entscheidend die gemeinsame Tiefgarage für die beiden Gebäude.

Randnummer 75

Der letzte Hilfsantrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch die Stillegung der Bauarbeiten aufzugeben, der auf § 123 VwGO gestützt wird, ist unzulässig, da die vorläufige Stillegung von genehmigten Bauvorhaben, bei deren Errichtung nicht von der Genehmigung abgewichen wird (vgl. dazu § 102 Abs. 1 Nr. 3 HBO 1990), nur in Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO und nicht in dem nach § 123 VwGO geltend gemacht werden kann und im übrigen keine dafür erforderliche Nachbarrechtsverletzung vorliegt (s. o.).

Randnummer 76

Der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung vom 16.10.1990 für sofort vollziehbar zu erklären, ist unzulässig. Das Prozeßrecht kennt einen derartigen Gegenantrag eines Beigeladenen nach Art einer Widerklage (§ 89 Abs. 1 VwGO) nicht. Er ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) angezeigt, da die Besonderheit der Widerklage gegenüber einer Klage lediglich darin besteht, daß sie nicht im gesonderten Prozeß, sondern innerhalb eines laufenden Verfahrens erhoben wird und daß hierdurch die Regeln der örtlichen Zuständigkeit für den Widerklageantrag zum Teil durchbrochen werden (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, a.a.O., § 89 Rdnr. 1). Für eine entsprechende Anwendung von § 89 Abs. 1 VwGO, der nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Klagen und nicht Eilanträge betrifft, ist kein Raum, da auch wenn man die Frage der Übertragbarkeit der Regelung auf Verfahren mit der begrenzten Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes außer Betracht läßt, diese Vorschrift dem Zweck dient, dem Beklagten und nicht auch dem Beigeladenen oder einem sonstigen Beteiligten aus Gründen der Verfahrensökonomie die Geltendmachung eines selbständigen prozessualen Gegenanspruchs im selben Verfahren, in dem er Beklagter ist, gegenüber dem Kläger zu ermöglichen (vgl. Kopp, a.a.O., § 89 Rdnr. 1). Eine doppelte Analogie ist aufgrund des Vorstehenden nicht angebracht, zumal dem Beigeladenen ein entsprechender Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht unbenommen bleibt.

Randnummer 77

Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde hat nach § 154 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da dieser durch seine Antragstellung nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat und da sich die ihm erteilte Baugenehmigung bis auf den untergeordneten und kostenmäßig daher zu vernachlässigenden Punkt der Nichteinhaltung des Bauwichs durch die Erdaufdeckung über der Tiefgarage als rechtmäßig darstellt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 102 HBO HE, § 94 HBO HE, § 96 HBO HE

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